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Die Benediktinerabtei Brauweiler - Germania Sacra

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100 4. Verfassung<br />

Aus einer notariell bekundeten Erklärung des damaligen Spindarius<br />

Georg von Lünen aus dem Jahre 1570 sind über die Strafrechtspflege in<br />

Klotten Einzelheiten bekannt, die erschreckend wirken (D, <strong>Brauweiler</strong>,<br />

RuH 2 BI. 130 ff.). So wurden in den Jahren zuvor zwei Leute hingerichtet,<br />

die wegen ihrer relativ geringen Vergehen hätten begnadigt werden können,<br />

falls jemand gefunden worden wäre, der für die nicht einmal besonders<br />

hohen Kosten ihres Aufenthalts im Gefängnis aufgekommen wäre. Ebenso<br />

wie in der Herrlichkeit <strong>Brauweiler</strong> hat es auch in Klotten Hexenverfolgungen<br />

gegeben, vor allem wohl zu Anfang des 17. Jahrhunderts, wie aus<br />

einem zu dieser Zeit abgeschlossenen Vertrag zwischen Kloster und Gemeinde<br />

über die Aufbringung der Gerichtskosten hervorgeht (D, <strong>Brauweiler</strong>,<br />

Akten 39 m BI. 87 ff.). Im Gegensatz zu <strong>Brauweiler</strong> selbst sind<br />

jedoch keine Einzelheiten überliefert.<br />

Auch in späterer Zeit kam es gelegentlich zu Streitigkeiten des Abts<br />

mit dem Kurfürsten von Trier, doch anders als 1445 bis 1456 hatten sie<br />

keine grundsätzliche Bedeutung (Krämer-Spieß, Ländliche Rechtsquellen<br />

S. 241 f.). Immerhin bot sich dem Kurfürsten bzw. seinem Amtmann zu<br />

Co ehern mehrmals die Möglichkeit, in die Streitigkeiten des Abts mit der<br />

Gemeinde einzugreifen. Spannungen gab es vor allem um 1500, als eine<br />

umfassende Wiederherstellung des Klosterhofs am Ort beabsichtigt war<br />

und die Gemeinde das dafür benötigte Bauholz nicht zur Verfügung stellen<br />

wollte. In dem daraufhin angestrengten Prozeß entschied der Amtmann<br />

von Cochem zugunsten des Klosters. Es heißt, die Entscheidung sei in<br />

einem in Klotten befindlichen Meßbuch aus Pergament festgehalten worden.<br />

Das Kloster nahm weiter Anstoß daran, daß die in den Urkunden<br />

des 11. Jahrhunderts festgelegten Heiratsbeschränkungen nicht beachtet<br />

bzw. keine Dispense nachgesucht wurden. <strong>Die</strong> Einwohner bezogen die<br />

darin enthaltenen Bestimmungen, wonach ohne weiteres außer Ehen mit<br />

Klosterangehörigen nur solche mit Petersleuten eingegangen werden<br />

konnten, ganz allgemein auf die trierischen Untertanen, während das<br />

Kloster unter der Bezeichnung "Petersleute" nur Angehörige des Petershofs<br />

von Malmedy zu Klotten verstanden wissen wollte, was ohne Frage<br />

die richtige Deutung war (Eckertz, Chronicon, AnnHistVNdRh 19<br />

S. 244 ff.). Offenbar bot dieser Streit, in den der Trierer Kurfürst anscheinend<br />

nicht hineingezogen wurde, die Veranlassung, seit 1503 in Klotten,<br />

Mesenich, Kaifenheim und Cochem Weistümer einzufordern (Krämer-<br />

Spieß, Ländliche Rechtsquellen S. 101-105 Nr. 25 (Coehern), S. 112-117<br />

Nr. 28, S. 117-119 Nr. 29, S. 119f. Nr. 30 (Mesenich), S. 297-299 Nr. 72<br />

Nr. 72, S. 299-304 Nr. 73, S. 304-307 Nr. 74 (Kaifenheim); die Klottener<br />

Weistümer s. oben S.99). 1518 prozessierte das Kloster gegen einen<br />

Klottener Heimburgen vor dem Trierer Offizial, doch .ist über den Ge-

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