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Die Benediktinerabtei Brauweiler - Germania Sacra

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§ 7. Das Kloster von 1024-1467 49<br />

an Erzbischof Friedrich III. 500 Goldgulden zu bezahlen. Das Kloster hat<br />

diese im Widerspruch zu seinen Privilegien stehende erhebliche Belastung<br />

nicht mehr abschütteln können (Eckertz, Chronicon, AnnHistVNdRh 18<br />

S. 130 f.).<br />

Ungefähr seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts hat <strong>Brauweiler</strong> für<br />

mehr als vier Jahrzehnte eine verhältnismäßig ruhige Zeit erlebt. Fehden<br />

mit dem Adel scheint es kaum noch gegeben zu haben. <strong>Die</strong> finanziellen<br />

Verhältnisse verbesserten sich in erfreulichem Maße (vgl. dazu unten<br />

§ 20,1). Doch die Ruhe endete recht abrupt 1445, als es zu einem heftigen,<br />

lange dauernden Streit mit dem Erzbischof von Trier, Jakob von Sierck,<br />

kam. Der Anlaß erscheint recht geringfügig. Zwei Klottener Schöffen<br />

hatten miteinander einen Rechtsstreit, der vor dem heimischen Gericht<br />

nicht entschieden werden konnte. <strong>Die</strong> Parteien wandten sich schließlich<br />

an den Oberhof, das hohe weltliche Gericht zu Köln. Einer der beiden<br />

Schöffen unterrichtete den Burggrafen von Cochem Johann von der Leyen,<br />

der auch Vogt von Klotten war, vorab von dem Ergebnis. Als der Spruch<br />

dann im Gericht verlesen wurde, stellte der Vogt fest, daß zwei Worte<br />

ausgelassen worden waren, die nach der Meinung der Schöffen mit der<br />

a,nstehenden Sache nichts zu tun hatten, aber doch geeignet waren, ihre<br />

Gerichtsrechte zu beeinträchtigen. <strong>Die</strong> Schöffen wurden daraufhin vor<br />

den Erzbischof und dessen Räte nach Cochem geladen, verhaftet und nach<br />

ihrem Geständnis zu einer Geldstrafe von 2000 Gulden verurteilt. Zuvor<br />

hatten sie sich mit einer Behandlung der Angelegenheit auf dem Gnaden-,<br />

aber nicht auf dem Rechtsweg einverstanden erklärt. Auf ihr Versprechen,<br />

die Strafe zu bezahlen, wurden sie freigelassen. Als sie aber damit zögerten,<br />

drang der Vogt an der Spitze eines Haufens bewaffneter Leute in ihre<br />

Häuser ein und nahm Pfänder. Einigen Schöffen gelang die Flucht; andere<br />

wurden festgenommen und erst nach beträchtlichen Zahlungen freigelassen.<br />

Der Abt, der von den geflüchteten Schöffen um Hilfe angegangen<br />

worden war, sah seine Stellung in Klotten bedroht und wandte sich mit<br />

einer Klageschrift an den Erzbischof, der ausführlich ablehnend antwortete,<br />

worauf sich jede Partei noch einmal äußerte. Der Abt wollte den<br />

Erzbischof nur als Schutzherrn und Vogt anerkennen und beanspruchte<br />

in seiner Eigenschaft als Grund- und Lehnsherr selbst die Landeshoheit.<br />

Der Erzbischof bestritt, daß der Abt Lehnsherr sei, und berief sich dagegen<br />

auf den Erwerb der Reichspfandschaften Cochem und Klotten 1294 und<br />

1298 und erklärte, daß seine Vorgänger und er seit langem Steuern, sonstige<br />

Abgaben und Frondienste gefordert und erhalten hatten. Regelmäßig<br />

hätten die Einwohner ihnen gehuldigt. Obwohl die Streitsache auf mehreren<br />

Schiedstagen zu Andernach und Klotten behandelt wurde, kam es

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