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Die Benediktinerabtei Brauweiler - Germania Sacra

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§ 13. Äußere Bindungen und Beziehungen 99<br />

4. <strong>Die</strong> Beziehungen zu den Erzbischöfen von Trier<br />

Landesherren waren in Klotten seit dem Ende des 13. Jahrhunderts<br />

die Erzbischöfe von Trier, seitdem sie nämlich 1294 und 1298 die Burgen<br />

Cochem und Klotten pfandweise von den deutschen Königen Adolf von<br />

Nassau und Albrecht I. erhalten hatten 1). Über die heftigen, 1445 ausgebrochenen<br />

Streitigkeiten, die die Machtverhältnisse endgültig zugunsten<br />

Kurtriers klärten, wurde oben schon berichtet (vgI. oben § 7). Doch das<br />

Kloster hat in diesem alten Besitz eine starke Stellung behaupten können.<br />

Über die dort um die Mitte des 15. Jahrhunderts und später bestehenden<br />

Verhältnisse und die Beziehungen Kurtriers zu <strong>Brauweiler</strong> unterrichten,<br />

wenn auch nicht allzusehr in die Einzelheiten gehend, einige Weistümer<br />

der Schöffen zu Klotten. Das Weistum von 1446 (Grimm, Weisthümer 2<br />

S.442 = Krämer-Spieß, Ländliche Rechtsquellen S. 245-252 Nr. 57) bezeichnet<br />

den Abt als Grund- und Lehnherrn innerhalb des Klottener<br />

Gerichtsbezirks, der schon in einer der verfälschten Urkunden des<br />

11. Jahrhunderts umschrieben worden ist (Wisplinghoff, RheinUB Nr. 91<br />

vom 18. Juli 1051). <strong>Die</strong> Formulierung "Grund- und Lehnherr" wurde im<br />

Kloster so aufgefaßt, als ob damit dem Abt die volle Landeshoheit zuerkannt<br />

worden sei (D, <strong>Brauweiler</strong>, Akten 39 a BI. 2). Nach einem weiteren,<br />

leider undatierten Weistum war der Erzbischof der Vogt (Grimm, Weisthümer<br />

6 S. 536 f. = Krämer-Spieß, Ländliche Rechtsquellen S. 254-257<br />

Nr. 59), dem 1446 wie auch in weiteren Weistümern von 1511 und 1652<br />

der Schutz der <strong>Brauweiler</strong> Untertanen zu Klotten zugeschrieben wurde<br />

(Grimm, Weisthümer 2 S. 821 = Krämer-Spieß, Ländliche Rechtsquellen<br />

S.262-268 Nr.61; Krudewig, Weistümer, TrierArch 17/18 S.192 =<br />

Krämer-Spieß, Ländliche Rechtsquellen S.279-285 Nr.68). Bedauerlicherweise<br />

machen die Weistümer keine Angaben über den Gang des<br />

Verfahrens in Hochgerichtssachen. Wie sich jedoch aus der Schilderung<br />

einiger Fälle ergibt, scheint der Gang der Dinge folgendermaßen geregelt<br />

gewesen zu sein: Der Vogt bzw. sein Vertreter hatte den Antast. Der<br />

Verhaftete wurde auf die Burg Cochem gebracht und peinlich verhört.<br />

Wenn er ein Geständnis abgelegt hatte, wurde er den Klottener Blutschöffen<br />

überstellt, die das Urteil zu sprechen hatten. <strong>Die</strong> Exekution des<br />

Verurteilten war ebenfalls Sache der Schöffen bzw. des Klosters, das wegen<br />

der dabei entstehenden hohen Kosten manche Klagen erhob (D, <strong>Brauweiler</strong>,<br />

Akten 39 m BI. 87 ff.; ebd. Rep. u. Hs. 2 BI. 127 ff.).<br />

1) Vgl. J. N. a HONTHEIM, Historia Trevirensis diplomatica et pragmatica 1.<br />

1750 S. 829 f. Nr. 574 f.

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