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Die Benediktinerabtei Brauweiler - Germania Sacra

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4. VERFASSUNG<br />

§ 9. Ämter und Konvent<br />

1. Der Abt<br />

<strong>Die</strong> Rechte des Abts, dem die Leitung des Klosters und seine Vertretung<br />

nach außen allein zustand, sind im Laufe der Zeit nicht unwesentlich<br />

eingeschränkt worden. Allerdings ist diese Entwicklung wegen der geringen<br />

Zahl von Urkunden und des Fehlens interner Vereinbarungen nur<br />

schlecht zu verfolgen. <strong>Die</strong> von den Äbten ausgestellten Urkunden des<br />

12. Jahrhunderts nennen Prior und Konvent, wenn überhaupt, nur in der<br />

Zeugen liste (Lacomblet, UB 1 Nr. 367, 457; D, <strong>Brauweiler</strong>, Urk. 15, 17,<br />

18). Dann tritt darin ein Wandel ein. Seit dem zweiten Drittel des<br />

13. Jahrhunderts sind die Urkunden stets gemeinsam von Abt und Konvent,<br />

dann von Abt, Prior und Konvent ausgestellt worden. Auch in<br />

zweiseitigen Vereinbarungen werden stets Abt und Konvent genannt (vgI.<br />

dazu Weiler, UB Xanten Nr. 127, 131; D, <strong>Brauweiler</strong>, Urk. 20, 22, 23, 26;<br />

Knipping, Regg 3 Nr. 1841). Wenig später verfügte der Konvent über<br />

eigenes Vermögen und eigene Einkünfte. Schon 1241 überließ Erzbischof<br />

Konrad von Hochstaden ihm allein die Rottzehnten des Waldes Bram.<br />

1255 kam dann die Trennung von Abts- und Konventsgut zu einem<br />

Abschluß (Knipping, Regg 3 Nr. 1042, 1841). Prior und Konvent haben<br />

in der Folgezeit Besitz gekauft, verkauft und Geldgeschäfte gemacht<br />

(Eckertz, Chronicon, AnnHistVNdRh 18 S. 104, 109 f.; D, Dep. Köln<br />

Urk. 118). Bezeichnend für diese Entwicklung erscheint auch, daß das seit<br />

1303 nachweisbare Siegel ad causas Abt und Konvent nennt (vgI. unten<br />

§ 14). In Angelegenheiten von größerer Bedeutung wurden die Brüder um<br />

ihren Rat bzw. ihre Zustimmung ersucht, so bei der Schuldenregelung<br />

von 1271, dem Rücktritt des Abts Leonius und bei den Vereinbarungen,<br />

die nach dem Rückkauf der Vogtei zu treffen waren (Eckertz, Chronicon<br />

17 S. 171,178; 18 S. 120).<br />

Im Lauf der Zeit hat der Abt die alleinige Verfügungsgewalt über die<br />

Klosterämter eingebüßt, wie das beispielsweise auch in Werden der Fall<br />

war (Stüwer, GS Werden S. 118). Ganz natürlich erscheint es in einem<br />

Kloster, in dem Vermögenstrennung bestand, daß unter Abt Friedrich der<br />

oberste Kellner Arnold Scholle vom Konvent eingesetzt wurde (Eckertz,<br />

Chronicon, AnnHistVNdRh 18 S. 115; D, <strong>Brauweiler</strong>, Akten 1/2 BI. 9 a).

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