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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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der richterliche Erkenntnisvorgang wird den strukturellen Notwendigkeiten eines schriftlichenVerfahrens angepaßt: Das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist gekennzeichnet von Schriftlichkeit,Mittelbarkeit und Nichtöffentlichkeit 12 .<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> ersetzt das Zwischenverfahren, macht den Eröffnungsbeschluß überflüssig 13und ist Anklageschrift und Urteil zugleich.Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft für das schriftliche Verfahren des <strong>Strafbefehl</strong>s istallerdings für die übrigen Beteiligten keineswegs bindend: <strong>Der</strong> Richter kann durchAnberaumung der Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 2 und der Beschuldigte durchEinlegung eines Einspruchs nach § 411 Abs. 1 das schriftliche Verfahren beenden und damitdie Rückkehr zum mündlichen Regelverfahren erreichen 14 .Konzipiert ist der <strong>Strafbefehl</strong> für Fälle minder schwerer bzw. einfach gelagerter (Massen-)Kr<strong>im</strong>inalität 15 .II. Gegenstand der UntersuchungDie Problematik des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens liegt in dem summarischen Prüfungsverfahren,den Vor- und Nachteilen einer schriftlichen Verurteilung und dem Massencharakter desVerfahrens aus staatsanwaltlicher und richterlicher Sicht begründet.Chancen und Risiken mögen sich für die Betroffenen die Waage halten: Wer die Kosten oderdas Licht der Öffentlichkeit einer eingehenden Hauptverhandlung scheut, oder wergleichgültig, ängstlich oder unerfahren dem zugestellten <strong>Strafbefehl</strong> gegenüber steht, wirdeinen einigermaßen zutreffenden <strong>Strafbefehl</strong> eher hinnehmen als derjenige, dessen Ruf durchdie Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht gefährdet erscheint und der sich eineBesserstellung in einer Hauptverhandlung verspricht. So besteht be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahreneinerseits die Möglichkeit, daß der Unschuldige sich nicht wehrt oder der nur verhältnismäßiggering Schuldige zu hart bestraft wird und andererseits der Schuldige über Gebühr gutwegkommt.11 Müller, 152.12 Müller, 152.13 <strong>Der</strong> Eröffnungsbeschluß ist überflüssig, wenn der <strong>Strafbefehl</strong> rechtskräftig wird, § 410 Abs. 3,vgl. Meurer, JuS 1987,882 ff., 884, Legt der Angeklagte Einspruch ein, so ersetzt der <strong>Strafbefehl</strong> den Eröffnungsbeschluß, vgl. Meurer,JuS 1987, 882 ff., 884.14 Müller, 152.15 Müller, 137 ff., 142.

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