10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zumindest aber entfallen die steuerrechtlichen Sicherheitszuschläge <strong>im</strong> Steuerstrafverfahren369 .<strong>Der</strong> Schuldnachweis erfordert jedoch nicht, daß die Strafgerichte die Besteuerungsgrundlagengenau ermitteln 370 .Denn wollte man stets eine exakte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für dasStrafverfahren verlangen, würde dies dazu führen, daß in den Fällen, in denen dies nichtmöglich ist, der Beschuldigte nicht verurteilt werden kann. Es wäre für das Rechtsempfindenunerträglich, wenn der Täter einer Steuerverkürzung straffrei bliebe, obgleich er selbst denMangel der Feststellbarkeit der exakten Besteuerungsgrundlagen verursacht hat 371 .Schon deshalb muß es grundsätzlich möglich sein, auch ein Strafurteil zu fällen, wenn diedem Angeklagten zur Last gelegten Steuerverkürzungen auf Schätzungen basieren.Dementsprechend kann es sein, daß eine fundierte Hinzuschätzung auch strafrechtlichenAnforderungen standhält, z. B. wenn die Schätzung die Qualität hat, eine formellordnungsgemäße Buchführung zu widerlegen 372 . Immerhin wurde die Schätzung derhinterzogenen Steuern unter Ablehnung von Abzügen für zusätzlichen Wareneinsatz durchden BGH 373 gebilligt, weil gemäß dem Rohgewinnvergleich bei einem Juwelier der"ausgewiesene Wareneinsatz groß genug war, um die festgestellten Mehrerträge zuerzielen” 374 .Im übrigen gilt für die Fahndungspraxis: Je pauschaler die steuerliche Schätzung oderSchätzungseinigung ist, um so günstiger ist diese Ermittlungsweise für dasSteuerstrafverfahren 375 .Den jeweiligen Schätzungsmethoden kommt in Bezug auf ihre Nachweistauglichkeitunterschiedliches Gewicht zu.Im Einzelnen:369 Streck, RN 800; Tipke/Kruse, § 162 AO RN 6; Bilsdorfer, DS2 1982, 298, 300.370 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 299.371 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 299.372 Streck, RN 801.373 BGH, Urteil vom 28.02.1977, -5 StR 432/77-, abgedruckt in StRK AO 1977, § 370 R. 3; Streck, RN 801.374 Streck, RN 801.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!