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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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eindeutig formuliert, so daß kein Raum für die von Hohendorf vorgenommene Auslegungbesteht.2. § 210 Abs. 2 analog bei Ablehnung des <strong>Strafbefehl</strong>santragesDas Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde steht der Staatsanwaltschaft auch dann zu, wenndas mit dem <strong>Strafbefehl</strong>santrag befaßte Gericht den <strong>Strafbefehl</strong>santrag nach § 204 analog alsunzulässig oder unbegründet ablehnt 1092 .Nach § 306 Abs. 1 ist die sofortige Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle oderschriftlich grundsätzlich bei dem Richter einzulegen, der den <strong>Strafbefehl</strong>santragzurückgewiesen hat.Ist die sofortige Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt, entscheidet nach §§ 73 Abs. 1,76 1 GVG die Große Strafkammer des Landgerichts.Hält die Große Strafkammer des Landgerichts die Beschwerde für begründet, kann sie nichtunter Berufung auf § 309 Abs. 2 den <strong>Strafbefehl</strong> selbst erlassen 1093 , da zum Erlaß des<strong>Strafbefehl</strong>s nach § 407 Abs. 1 ausschließlich der Strafrichter 1094 berufen ist.Zudem würde, dürfte nun die Große Strafkammer den <strong>Strafbefehl</strong> erlassen, der Angeklagteseinem gesetzlichen Richter entzogen, Denn der Strafrichter bzw. der Vorsitzende desSchöffengerichts hat bis zu diesem Zeitpunkt nur über die Eröffnungsbeschluß- und noch nichtüber die urteilsersetzende Funktion des <strong>Strafbefehl</strong>s - zumindest wenn er den<strong>Strafbefehl</strong>santrag für unzulässig hielt - entschieden. Daher kann die Große Strafkammer desLandgerichts weder den <strong>Strafbefehl</strong> selbst erlassen, noch das Amtsgericht bzw.Schöffengericht anweisen, den <strong>Strafbefehl</strong> antragsgemäß zu erlassen 1095 . Ebenso kann dieGroße Strafkammer des Landgerichts nicht den Strafrichter bzw. den Vorsitzenden des Schöffengerichtsanweisen, die Hauptverhandlung anzuberaumen. Denn dies ist eine der1092 KG LZ 16, 39; LG Dortmund, NJW 1957, 1731; AG Bremerhafen JZ 1967, 370; KKMeyer-Goßner, § 408RN 14; Kleinknecht-Meyer, § 408 RN 9; KMR-Müller, § 408 RN 20; LR-Gössel, § 408 RN 25; Schmidt II,§ 408 RN 23; Gössel, S. 334; Henkel, S. 402; Kramer, S. 185; Müller, S. 84; Peters, S. 563; Roxin, S. 417;Schlüchter, S. 875; Schorn, S.33, 49.1093 Müller, Seite 84; a.A.: Pieck JR 1927, 248.1094 Nach der Gegenauffassung muß der Vorsitzende des Schöffengerichts den <strong>Strafbefehl</strong> erlassen, wenn dasSchöffengericht zuständig ist.

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