10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§§ 97, 100 Abs. 1, 200 Abs. 2 AO der Finanzbehörde Gegenstände und Unterlagen vorlegensowie eine wahrheitsgemäße Steuererklärung abgeben 741 . Dies bedeutet, daß es diestrafprozessualen Weigerungsrechte <strong>im</strong> Besteuerungsverfahren für den Beschuldigten nichtgibt. Allein die Mitwirkungspflichten des Beschuldigten können nach der AO nicht durch dieAndrohung bzw. Auferlegung von Zwangsmitteln erzwungen werden, § 393 Abs. 1 Satz 2AO 742 .Da es einen Vorrang der einen oder anderen Verfahrensart nicht gibt 743 , läuft dasBesteuerungsverfahren parallel zum Steuerstrafverfahren, soweit nicht das Strafverfahrennach § 396 AO einstweilen ausgesetzt wird. Grundsätzlich aber wirken also derVeranlagungsbezirk und dieBuStra zusammen, versuchen somit gemeinsam den wahrensteuerlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln.2. ZwischenverfahrenHat das Ermittlungsverfahren nicht zur Einstellung der Strafverfolgung geführt, so führt derWeg des Regelverfahrens über die Anklageerhebung nicht unmittelbar in das Hauptverfahren,sondern es ist in der Regel das sogenannte Zwischenverfahren vorgeschaltet, in dem diegerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens herbeigeführt wird, §§199-211.Nur in besonderen Verfahrensarten fehlt das Zwischenverfahren. Beispielsweise fehlt dasZwischenverfahren <strong>im</strong> sogenannten beschleunigten Verfahren der §§ 212-212 b: Dort wird dieHauptverhandlung unmittelbar nach Abschluß der Ermittlungen durchgeführt. Ebenso ist <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nach §§ 407 ff. kein Zwischenverfahren vorgesehen.Die Normen des Zwischenverfahrens werden jedoch analog auch auf das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrenangewandt 744 . Gegen die analoge Anwendung bestehen insoweit keineBedenken, da es sich lediglich um Verfahrensnormen und nicht um materielles Strafrechthandelt.740 F/G/S-Joecks, § 393 AO RN 14.741 F/G/S-Joecks, § 393 AO RN 15.742 F/G/S-Joecks, § 393 AO RN 15.743 Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hübner, § 428 RAO RN 5; Hamacher, DStZ 1983, 495; F/G/S-Joecks, § 393 AO RN 17.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!