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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Hauptverhandlung auf seinen Einspruch hin die ihm verfassungsrechtlich gewährleistetenRechte, liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 MRK vor 1197 .<strong>Der</strong> Angeklagte kann gegen das Verwerfungsurteil neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nach §§ 44, 45 1198 Berufung und Revision mit der Begründung einlegen, eshabe an den Voraussetzungen des Verwerfungsurteils gefehlt 1199 . Legt der AngeklagteBerufung ein, entscheidet die Kleine Strafkammer, §§ 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 GVG. Hatte dasmit der Berufung angfochtene Urteil eines Schöffengerichts eine Wirtschaftsstrafsache zumGegenstand, so ist die Wirtschaftsstrafkammer Berufungsgericht 1200 . Dem Angeklagten gehtalso <strong>im</strong> Falle der Berufungs- und Revisionseinlegung die erste Tatsacheninstanz, nämlich dievor dem Amtsgericht, <strong>im</strong> Falle des unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlungverloren. Nur in den Fällen, in denen dem Angeklagten der Nachweis gelingt, daß ihn an demAusbleiben kein Verschulden trifft, ist entweder der Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich oderhat das Berufungsgericht das Urteil aufzuheben und gemäß § 328 Abs. 2 die Sache an dasAmtsgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen 1201 .7. Ausbleiben des Angeklagten, § 412Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einenVerteidiger vertreten, so ist der Einspruch entsprechend § 329 Abs. 1, 3 und 4 zu verwerfen,wenn der Angeklagte sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt hat, § 412 Satz 1. DieVerwerfung wegen nicht genügender Enschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten setzteine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung in der durch §§ 216,323 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form voraus 1202 .Das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung, die <strong>im</strong>mer von Amts wegen zu berücksichtigen ist,steht der Verwerfung nur dann entgegen, wenn das betreffende Verfahrenshindernis erst inder Berufungsinstanz eingetreten ist 1203 .1197 BK-Rüping, Art. 103 RN 35; Maunz/Düring-Schmidt-Assmann, Art. 103 RN 8; von Münch-Kunig, Art. 103 RN 9;Rüping, Gehör, S. 146.1198 LR-Gössel, § 412 RN 44 ff..1199 Müller, S. 97.1200 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 74 GVG RN 3, § 74 c GVG RN 6.1201 Müller, S. 97.1202 BGHSt 24, 143, 149; KG JR 1976, 425; OLG Düsseldorf, StV 1982, 127; 1982, 216; OLG Karlsruhe, NJW 1981,471;OLG Köln, VRS 1964,198; OLG Stuttgart, MDR 1986,778.1203 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 329 RN 8.

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