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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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) Fehlgeschlagener EinigungsversuchEinigungsversuche, sind in zweierlei Richtung denkbar:Erstens kommt eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft in Betracht, zweitens eine Einigungmit dem Verteidiger des Beschuldigten.Die Einigung zwischen Richter und Staatsanwaltschaft kommt in all jenen Fällen in Betracht, indenen der Richter in tatsächlicher Hinsicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist under auch ansonsten keine Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, er jedochvon der rechtlichen Qualifizierung der Tat abweichen möchte oder eine andere Rechtsfolgefestsetzen möchte. Nach dem Gesetz beraumt der Richter in diesen Fällen gemäß § 408 Abs.3 Satz 2 Hauptverhandlung an. Dies jedoch nur, wenn die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antragbeharrt, § 408 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz. Aus der Formulierung des Gesetzes "beharren"folgt jedoch, daß der Gesetzgeber hier von einer Kommunikation zwischen Gericht undStaatsanwaltschaft ausging. Denn beharren kann nur, wer vorher gefragt wurde, ob ertatsächlich bei dieser Auffassung bleiben will und der Gefragte von seiner bisherigen Positionnicht abweichen will. Tatsächlich findet eine rege Kommunikation zwischen Gericht undStaatsanwaltschaft insoweit auch statt. Dies erfährt der Verteidiger in denen Fällen, in denenauch die rechtliche Qualifizierung der Tat oder der Rechtsfolgenausspruch mit dem Verteidigerzwecks Vermeidung eines Einspruchs abgest<strong>im</strong>mt werden.Eine derartige Kommunikation zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft bzw. BuStra istbegrüßenswert. Denn aus prozeßökonomischen Gründen ist es sinnvoll, die für den Erlaßeines <strong>Strafbefehl</strong>s erforderliche Einigung zwischen Richter und Strafverfolgungsbehördeschnellstmöglich herzustellen. Noch besser ist die Einbindung des Verteidigers in solcheGespräche. Dies hilft ggf. die gewünschte Akzeptanz des <strong>Strafbefehl</strong>s zu erreichen.Ohne hier auf ein besonderes Zwischenverfahren <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren eingehen zuwollen, das man verschiedentlich in der Praxis erlebt, noch die Zulässigkeit von Absprachenund deren rechtliche Probleme hier vorwegnehmen zu wollen, muß es Ziel jedes Verteidigerssein, Gespräche zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung über die rechtlicheWürdigung der Tat als auch über die Rechtsfolgen der Tat zu suchen. Diese Gespräche sindprozeßökonomisch und effizient. <strong>Der</strong> telefonische Rundruf oder das persönliche Gespräch

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