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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Demgegenüber ist eine Nachkalkulation auf der Basis ordnungsgemäß ermittelter Ergebnissefrüherer und späterer Jahre (innerer Betriebsvergleich) oder die Schätzung nachLebenshaltungskosten oder die Vermögenszuwachsrechnung in der Regel schon wesentlichzutreffender 400 . Sie können zur Begründung einer Steuerhinterziehung dem Grunde und derHöhe nach <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>swege dienen. Die Feststellung eines Mehrergebnisses aufgrundEinzelfeststellungen ist keine Schätzung, sondern eine Nachkalkulation aufgrundentsprechender Einzelnachweise. Sie ist nicht Indiz, sondern Beweismittel. Ihre Verwendung<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> überzeugt.c) Übertragbarkeit der Schätzungen in das Strafverfahren<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfasser muß die Steuerhinterzichung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> überzeugend darstellen,will er den Richter als auch den Beschuldigten von der Richtigkeit des Tatvorwurfs und derAngemessenheit der Strafe überzeugen. Denn der Strafrichter hat die Höhe der verkürztenSteuer selbständig zu schätzen und darf nicht einfach die Schätzung der Finanzbehördeübernehmen 401 . Und der Beschuldigte soll schließlich den <strong>Strafbefehl</strong> akzeptieren, andernfallsder <strong>Strafbefehl</strong>santrag unsinnig und sogleich Anklage zu erheben wäre.Hat der Steuerpflichtige unrichtige Angaben gemacht, ergibt sich die Höhe derSteuerverkürzung aus einem Vergleich zwischen der festgesetzten (Ist-) Steuer und dertatsächlich geschuldeten (Soll-) Steuer. In Schätzungsfällen bedeutet dies, daß die zunächstveranlagte Steuer mit der zu vergleichen ist, die sich nunmehr aufgrund der Schätzungergibt 402 .Hat der Steuerpflichtige überhaupt keine Steuererklärung abgegeben, so ist Grundlage für dieStrafzumessung die gesamte <strong>im</strong> Schätzungswege ermittelte Steuerschuld 403 .d) Besonderheiten <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrenFür den <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong> Steuerrecht ist bei der Schätzung folgende Besonderheiteinschränkend zu beachten:400 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 53.401 <strong>Der</strong> Strafrichter muß sich die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung nach § 261 sich auf der Grundlage derSchätzung bilden (vgl. Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 54; BGH, wistra 1986, 65.).402 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 54.403 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 54.

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