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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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weise ist für den Angegriffenen eine mindestens weniger gefährliche oder zurückhaltendereVerteidigung zumutbar respektive eine normale Verteidigung nicht gerechtfertigt 461 .Übertragen ins <strong>Steuerstrafrecht</strong> bedeuten die Grundsätze deractio illicita in causa, daßderjenige, der rechtswidrig und vorwerfbar z.B. keine ordnungsgemäße Buchführung hat, auchnur beschränkte Rechtspositionen haben soll, dergestalt etwa, daß sich die Beweislast zuseinen Ungunsten verändert.Die Gedanken Danneckers und von Suhr/Naumann/Bilsdorfer erinnern auch an § 90 Abs. 2Satz 3 AO, wonach ein Beteiligter sich nicht darauf berufen kann, daß er den Sachverhaltnicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls beider Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumenlassen können.Joecks hält die Konstruktion von Dannecker und Suhr/Naumann/Bilsdorfer für unrichtig 462 .Zutreffend zieht Joecks eine Parallele dahin, daß niemand einem Angeklagten, der <strong>im</strong>Straßenverkehr alkoholisiert gefahren ist, eine unsichere Blutprobe mit dem Argumentvorhalten würde, eine bessere Methode der Blutalkoholbest<strong>im</strong>mung gebe es leider nicht,<strong>im</strong>merhin aber sei es der Angeklagte gewesen, der zumindest irgendetwas getrunken habeund sich nunmehr diese Unsicherheiten in der Best<strong>im</strong>mung seine BAK-Wertes zurechnenlassen müsse 463 .Joecks ist insoweit uneingeschränkt zuzust<strong>im</strong>men. Die Veränderung der Beweislast durch einmögliches Mitverschulden verstößt gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Dieser kennt keineEinschränkung. Wollte man mit Dannecker und Suhr/Naumann/Bilsdorfer deren Konstruktionakzeptieren, liefe das auf eine wesentliche höhere Verurteilungsquote hinaus, da man fastjedem Angeklagten für irgendwelche fehlenden Beweise <strong>im</strong>mer wird anlasten könnte, daß ersie zumindest fahrlässig nicht gesicheirt habe. So müßte derjenige, der z.B. möglicherweise inNotwehr gehandelt hat, sich eventuell vorhalten lassen, daß er vor seiner Notwehrhandlungsich nicht entsprechende Beweise für die Notwehrlage beschafft hat, sei es durch Hilferufeund dem damit verbundenen Erwecken von Aufmerksamkeit von eventuellen Zeugen oder seies durch einen, gegebenenfalls nach einer Schlägerei, Arztbesuch, der die eigenen461 BGHSt 24, 356 mit zust<strong>im</strong>mender Anm. Roxin, NJW 1972,1821; BGH, NStZ 1988,269, mit Anm. Hohmann/Matt, JR1989,161; BGHSt 89,474, mit Anm. Beulke, JR 1990,380; <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 32 StGB RN 24.462 Joecks, wistra 1990, 52 ff., 55.463 Joecks, wistra 1990, 52 ff., 55.

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