10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Entlastung, sondern nur die Grenze der Widerlegung durch Beweisaufnahme, und die Grenzeder widerlegten Schutzbehauptung 467 .Hinzuweisen ist aus Verteidigersicht insoweit darauf, daß es sich nicht nur für dasEinspruchsverfahren bzw. finanzgerichtliche Klageverfahren empfiehlt, die Schätzung durcheine nachträgliche – zumindest fragmentarische - Buchführung zu widerlegen 468 . Auch für dasSteuerstrafverfahren gilt grundsätzlich die gleiche Empfehlung, da somit substantiiert dersteuerstrafrechtlich erhobene Vorwurf der geschätzten Verkürzung in der Regel erschüttertwerden kann. Hieraus ergibt sich dann gegebenenfalls die Möglichkeit einer tatsächlichenVerständigung in steuerlicher Hinsicht 469 , sowie die Möglichkeit einer Absprache in steuerstrafrechtlicherHinsicht. Zu empfehlen ist aus Verteidigersicht deshalb, das steuerliche wie auchdas steuerstrafrechtliche Verfahren offenzuhalten, bis absehbar ist, ob und welcheVerständigungen möglich sind.Sind keine Verständigungen möglich, empfiehlt es sich zunächst, das Steuerstrafverfahren zubeenden. Dies hat zumeist den Vorteil, daß der Strafrichter sich nicht auf bestandskräftigeBescheide bzw. ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil bei seiner Verurteilung stützenkann. Vielmehr kann er aus den angefochtenen Bescheiden wegen des Umstands, daß derAusgang des steuerlichen Verfahrens noch völlig offen ist, nichts für sich herleiten. Andersherum kann dann gegenüber der Finanzbehörde ein rechtskräftiges Strafurteil, das vonniedrigeren Verkürzungen ausgeht, dazu verwendet werden, die Zweifel an der Richtigkeit derAuffassung der Finanzbehörde zu untermauern.III. Die Entscheidung des GerichtsIm Steuerstrafverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 261, wie in jedemRegelstrafverfahren. Dies bedeutet, das Gericht muß sich aufgrund der Beweisaufnahme vonder Schuld des Angeklagten eine eigene Überzeugung bilden 470 .Was das Maß der Überzeugung angeht, so ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendesMaß an Sicherheit erforderlich, dem gegenüber vernünftige Zweifel schweigen 471 .467 Joecks, wistra 1990, 52 ff., 56.468 Joecks, wistra 1990, 52 ff., 56.469 Zur Zulässigkeit einer vertraglichen Verständigung über Schätzungsergebnisse: Tipke/Kruse, § 162 AO RN 2 b;insbesondere in Schätzungssachen ist eine Verständigung über schwer zu ermittelnde Umstände zulässig und für dieBehörde bindend, BFH, BStBl. 1985 11, 354.470 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 261 RN 1.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!