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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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zw. Beschwerde nach § 408 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 210 Abs. 2 einlegen müßte. Bestehen dieBedenken auf Seiten der Verteidigung, wäre <strong>im</strong> Erlaßfall des <strong>Strafbefehl</strong>s mit einem Einspruchzu rechnen. Dies zeigt, daß mit Einführung des <strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahrens eineHauptverhandlung möglicherweise unterbleiben kann, vielmehr (kleinere) Bedenken durch einmündliches bzw. fernmündliches oder schriftlich durchgeführtes Zwischenverfahren gelöstwerden können.Diese Arten von <strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahren münden zum Teil auch in Absprachen ein,die entweder nur zwischen Staatsanwaltschaft bzw. BuStra und Verteidiger, teilweise aberauch unter Einbeziehung des Richters getroffen werden.Das Zwischenverfahren bietet den Prozeßbeteiligten eine letzte Chance, ohne die formalenAnforderungen der Hauptverhandlung zu einem verfahrensverkürzenden Abschluß durch eineAbsprache zu kommen. Entsprechend wird auch in der Literatur darauf hingewiesen, daß dieMöglichkeiten zu Absprachen <strong>im</strong> Zwischenverfahren umfangreich genutzt werden sollten 745 .Rönnau schreibt in diesem Zusammenhang, daß "für das Gericht und die Staatsanwaltschaftsich hier die Gelegenheit eröffnet, ganz ohne die zeitaufwendige Hauptverhandlung undmöglicherweise auch ohne einen Verteidiger den Fall zu erledigen" 746 . Rönnau berichtetzutreffend, daß Absprachen nur zwischen der Staatsanwaltschaft bzw. BuStra einerseits undVerteidiger andererseits, gegebenenfalls noch unter Einbeziehung des Gerichts getroffenwerden, jedenfalls aber in der Regel unter Ausschluß des Angeklagten 747 . Ist der Beschuldigtenichtanwaltlich vertreten, werden keine Absprachen getroffen. Dies mag einerseits an deremotionalen Erregtheit der meisten Angeklagten liegen, wie auch andererseits daran, daßAbsprachen in der Regel nur mit dem Verteidiger getroffen werden und man gegenüber demangeklagten Laien bezüglich Absprachen zurückhaltend ist, der gegebenenfalls den Sinn undZweck sowie die Vor- und Nachteile einer solchen Absprache nicht voll erfassen würde unddas Ganze als Kungelei mißverstehen könnte. Auch widerstrebt wohl psychologisch dasGespräch mit dem Angeklagten, mit dem sich die Strafverfolgungsorgane nicht durchVerhandlungen auf die gleiche Stufe stellen lassen wollen: Dies paßt nicht zu dem Ober- undUnterordnungsverhältnis eines Strafverfahrens.745 Schmidt-Hieber, Verständigung, RN 134 ff.; Rückel, NStZ 87, 297 ff., 301 ff.746 Rönnau, S. 137.747 Rönnau, S. 34 ff., 37 f., 38 ff..

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