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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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wegen der erst in einem möglichen späteren, anderen Strafverfahren auftauchenden Fragedes Strafklageverbrauchs.Daß es sich also um leichtere oder einfachere Verfahren oder um Massenverfahren handelt,darf also keinesfalls zu dem Trugschluß verleiten, daß der Anklagesatz <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> wenigerwichtig wäre und deshalb geringere Anforderungen an den Anklagesatz zu stellen wären.Da es in der Praxis üblich ist, daß die Strafverfolgungsbehörde, wenn sie sich für einen<strong>Strafbefehl</strong>santrag entschieden hat, den <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf fertigt und dem angerufenenGericht zuleitet, muß dieser <strong>Strafbefehl</strong>santrag korrekt formuliert sein. Denn der Erlaß durchdas Gericht besteht nicht etwa darin, daß der Richter selbst den <strong>Strafbefehl</strong> formuliert,sondern lediglich darin, daß er den <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf unterzeichnet. Damit muß dieStrafverfolgungsbehörde, die den <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf fertigt, zweierlei Anforderungen gerechtwerden:Erstens muß der <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf alle Erfordernisse, die für eine Anklageschrift nach § 200gelten, erfüllen 247 .Zweitens muß der <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf, der, falls er rechtskräftig wird, gemäß § 410 Abs. 3einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, allen Anforderungen gerecht werden, die an ein Urteilzu stellen sind 248 .c) Anforderungen unter dem Aspekt der UrteilsfunktionDie Besonderheit des <strong>Strafbefehl</strong>sentwurfs liegt darin, daß er nicht nur einer Anklagegleichsteht und daher sämtliche Erfordernisse einer wirksamen Anklageschrift berücksichtigenmuß, sondern daß der <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf von der Staatsanwaltschaft gefertigt und demRichter zugeleitet wird, der exakt diesen von der Staatsanwaltschaft gefertigten<strong>Strafbefehl</strong>sentwurf durch Unterzeichnung erläßt. Dieses Verfahren sieht Nr. 176 RiStBV vor,indem zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs die Staatsanwaltschaft,wenn nicht besondere Umstände ein abweichendes Verfahren rechtfertigen, den<strong>Strafbefehl</strong>santrag so zu stellen hat, daß sie einen <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf einreicht undbeantragt, einen <strong>Strafbefehl</strong> dieses Inhalts zu erlassen. Dem Entwurf ist die zur Zustellung des246 Schäfer, S. 180.247 LR-Gössel, § 409 RN 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 1 ff.; Rahn/Schaefer, S. 96.248 Nr. 176 RiStBV.

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