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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Strafbefehl</strong> in seinem erlassenen <strong>Strafbefehl</strong> ab, so ist der <strong>Strafbefehl</strong> nach Auffassung vonBlumers/Göggerle gleichwohl wirksam 590 .Diese Ansicht erscheint zutreffend, da dann der neu gefaßte <strong>Strafbefehl</strong> nicht an einemschweren offensichtlichen Fehler leidet. Zwar kann ein <strong>Strafbefehl</strong> grundsätzlich auch nichtigsein 591 . Dann muß er aber an einem schweren und offensichtlichen Fehler leiden, der einemögliche Bestandskraft unerträglich erscheinen läßt 592 . Dies ist jedoch bei einem Abweicheneines neu gefaßten <strong>Strafbefehl</strong>s von dem ursprünglichen als <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf gefaßtenStrafbefehIsantrag nicht der Fall. Denn das Abweichen von dem <strong>Strafbefehl</strong>santrag ist nichtaus dem <strong>Strafbefehl</strong> selbst zu ersehen, sondern nur durch Herbeiziehung von außerhalb des<strong>Strafbefehl</strong>s liegenden Umständen bzw. Tatsachen. Damit fehlt es an der Offensichtlichkeitdes schweren Fehlers aus dem <strong>Strafbefehl</strong> selbst. Folglich ist der abgeändert erlassene<strong>Strafbefehl</strong> rechtswidrig und anfechtbar, aber zunächst wirksam.Nach einer Auffassung soll der Strafverfolgungsbehörde der Einspruch zustehen 593 . NachBlumers/Göggerle hat in diesem Fall die BuStra bzw. Staatsanwaltschaft den Rechtsbehelfder sofortigen Beschwerde 594 .Da der Erlaß eines anderen <strong>Strafbefehl</strong>s als des beantragten dem Nichterlaß des beantragtenunter Erlaß eines nicht beantragten <strong>Strafbefehl</strong>s gleichsteht, liegt m.E. die Situation des § 408Abs. 2 Satz 1 vor, der den Nichterlaß des beantragten <strong>Strafbefehl</strong>s regelt, so daß derStrafverfolgungsbehörde der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde nach § 408 Abs. 2 Satz2 i.V.m. § 210 Abs. 2 zusteht.12. Nachbesserungsmöglichkeiten bei einem fehlerhaften <strong>Strafbefehl</strong>santrag oderMöglichkeit einer Neuerstellung eines <strong>Strafbefehl</strong>santragesMängel in der Umgrenzungsfunktion führen zu einer unwirksamen Anklageschrift. Einewirksame Anklageschrift ist jedoch Verfahrensvoraussetzung, da das Gericht eine fehlendeoder mangelhafte Anklageschrift weder heilen noch ersetzen kann, da dies derAufgabenzuweisung aus der StPO zuwider liefe. Das Akkusationsprinzip erfordert gerade, daßdie Staatsanwaltschaft den Verfahrensgegenstand in sachlicher und persönlicher Hinsicht590 Str. vgl. Blumers/Göggerle, RN 636.591 vgl. oben, Seite 55 ff., 61.592 vgl. oben, Seite 55 ff., 61.593 vgl. Nachweise bei Blumers/Göggerle, RN 636.594 Blumers/Göggerle, RN 636.

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