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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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gebunden. Die Bindung erlosch nur dann vor Ablauf der 3 Monate, nämlich in dem Zeitpunkt,in dem die Genehmigung der Unterwerfungserklärung seitens der Behörde abgelehnt wurde 78 .§ 2 Abs. 2 der Verordnung vom 01.11.1921 sah nur eine Mitteilung an den Beschuldigten vor,wenn die Genehmigung versagt wurde. Bei dieser Vorschrift handelte es sich jedoch nur umeine Sollregelung. Die Genehmigung selbst wurde also nicht mitgeteilt 79 .Kühn empfahl insoweit, dem Beschuldigten auch die Erteilung der Genehmigung bekannt zumachen, was dadurch geschehen sollte, daß die (bestellte) Ausfertigung der Niederschriftüber die Unterwerfungshandlung übersandt werde 80 .Soweit jedenfalls die <strong>Dr</strong>e<strong>im</strong>onatsfrist ablief, ohne daß der Beschuldigte etwas in dieserAngelegenheit von der Finanzverwaltung hörte, konnte der Beschuldigte daraus keineSchlüsse ziehen: Weder die Genehmigung noch die Nichtgenehmigung konnte aus demUmstand des Schweigens der Finanzverwaltung geschlossen werden 81 .Die Rechtskraft der Unterwerfung blieb bestehen, auch wenn das Finanzamt für dieEntscheidung nicht zuständig war, §§ 421, 422, 424, 426 RAO 82 .Nur ausnahmsweise aufhebbar war eine rechtskräftige Unterwerfungserklärung, wenn dieUnterwerfungsstrafe, die das Finanzamt festgesetzt hatte, vom Finanzamt nicht aussprechendurfte, also wenn z.B. der Strafbann überschritten wurde indem Freiheitsstrafe als Strafefestgesetzt wurde 83 . In einem solchen Fall lag keine wirksame Unterwerfung vor 84 .Einen Strafklageverbrauch vermochte allerdings eine solch unwirksame Unterwerfungserklärungnicht herbeizuführen 85 .Ein Rechtsmittel gegen die Unterwerfungserklärung gab es nicht 86 .Becker wollte allerdings gegen die Aufnahme der Unterwerfungserklärung bzw. die mitgeteilteGenehmigung der Unterwerfung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 01.11.1921 die76 Kühn, § 445 Anm. 3.77 Kühn, § 445 Anm. 3.78 Kühn, § 445 Anm. 3.79 Kühn, § 445 Anm. 3.80 Kühn, § 445 Anm. 3.81 Kühn, § 445 Anm. 3.82 Kühn, § 445 Anm. 4.83 Kühn, § 445 Anm. 4.84 Kühn, § 445 Anm. 4.85 Kühn, § 445 Anm. 4.86 Kühn, § 445 Anm, 5.

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