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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Bei beschränktem Einspruch nach § 410 Abs. 2 tritt die Rechtskraftwirkung in gleichemUmfang ein, wie sie bei einer beschränkten Berufung oder Revision <strong>im</strong> Bezug auf die nichtangefochtenen Urteilsteile eintreten würde 1231 .III. Wiederaufnahme§ 410 Abs. 3 statuiert, daß der rechtskräftige <strong>Strafbefehl</strong> einem rechtskräftigen Urteilgleichsteht. Mit dieser Regelung ist der Streit um die beschränkte Rechtskraft des <strong>Strafbefehl</strong>sdurch den Gesetzgeber beendet worden. Damit ist aufgrund desStrafverfahrensänderungsgesetzes vom 27.01.1987 klargestellt, daß durch denrechtskräftigen <strong>Strafbefehl</strong> die Strafklage ebenso verbraucht ist, wie durch ein rechtskräftigesUrteil 1232 .Somit verbleibt nach rechtskräftiger Beendigung eines <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens nur noch dieWiederaufnahme. Es gelten zugunsten (§ 359) als auch zuungunsten (§ 362) des durch den<strong>Strafbefehl</strong> Verurteilten dieselben Wiederaufhmegründe, die auch <strong>im</strong> Falle einer Verurteilungdurch ein Urteil <strong>im</strong> Falle dessen eingetretene Rechtskraft gegeben sind, § 373 a. Neben denWiederaufnahmegründen zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ist in § 373 a eindritter Wiederaufnahmegrund geschaffen worden, nämlich dann, wenn neue Tatsachen oderBeweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisengeeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens, § 12 Abs. 1 StGB zu begründen.Dies ist nur der Fall, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen herausstellt, sei es alsodurch bisher unbekannte oder nachträglich eingetretene Umstände 1233 . Ist dagegen die Tatnur rechtlich fehlerhaft als Vergehen gewertet worden, wobei sämtliche Umstände undBeweismittel, die den Verbrechenscharakter der Tat erkennen ließen, jedoch von derStaatsanwaltschaft und dem zuständigen Richter nicht zutreffend gewürdigt wurden, soscheidet eine Wiederaufnahme nach § 373 a Abs. 1 aus 1234 . Denn es liegen dann keine"neuen Tatsachen oder Beweismittel" <strong>im</strong> Sinne des § 373 a vor, da die Tatsachen oderBeweismittel schon alt, d.h. bekannt waren.Da <strong>im</strong> Wiederaufnahmeverfahren nach § 373 a Abs. 2 die §§ 359-373 entsprechend gelten, ist<strong>im</strong> Wiederaufnahmeverfahren gegen einen <strong>Strafbefehl</strong> zunächst nach § 368 über die1231 Vgl. oben, S. 222 f., 224; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 410 RN 12.1232 Kirch S. 64.1233 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 373 a RN 2.

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