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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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D. Inhalt des <strong>Strafbefehl</strong>sEs soll hier zunächst der notwendige Inhalt des <strong>Strafbefehl</strong>s <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong>herausgearbeitet werden. Hieran knüpft sich die Frage, welche Folgen die Nichtdarstellungdes notwendigen Inhalts <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> hat. In diesem Zusammenhang stellt sich dann dieFrage, ob Fehler bezüglich des notwendigen Inhalts des <strong>Strafbefehl</strong>s dessen Rechtswidrigkeitund damit Aufhebbarkeit oder gar dessen Nichtigkeit, also Unbeachtlichkeit zur Folge haben.Schließlich stellt sich die Frage, ob und von wem solche Fehler nachträglich ggf. geheiltwerden können.I. GrundsatzDen Inhalt eines <strong>Strafbefehl</strong>s regelt § 409 StPO.<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag enthält den vollständigen Entwurf des <strong>Strafbefehl</strong>s, dessen Erlaß derStaatsanwalt begehrt 268 . Ferner enthält der <strong>Strafbefehl</strong>santrag den Antrag an das Gericht, denbeantragten <strong>Strafbefehl</strong> antragsgemäß zu erlassen 269 .Welche Angaben der <strong>Strafbefehl</strong> und damit auch schon der Entwurf des Staatsanwaltesbeinhalten muß, ergibt sich <strong>im</strong> einzelnen aus § 409 270 .§ 409 lautet:"(1) <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> enthält1. die Angaben zur Person des Beschuldigten und etwaige Nebenbeteiligter,2. den Namen des Verteidigers,3. die Bezeichnung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ortihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mitder Bezeichnung des Gesetzes,5. die Beweismittel,268 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885.269 vgl. auch Nr. 176, 177 RiStBV; zu den in der Praxis verwendeten Formulierungs- und Darstellungsweisen: vgl.Schlüchter, S. 876 L; Kunigk, S. 226, 227; Schäfer,S. 191 f., 193, 194; Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885.270 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 885.

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