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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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3. Klagerücknahme, § 411 Abs. 3Die Zurücknahme der Klage ist nach § 411 Abs. 3 ohne Beschränkung möglich, solange derAngeklagte gegen den <strong>Strafbefehl</strong> noch keinen Einspruch eingelegt hat 1146 . Wenn derEinspruch nach § 410 Abs. 2 Satz 2 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, so daßder Schuldspruch Rechtskraft erlangt hat, ist die Zurücknahme der Klage nicht mehrmöglich 1147 . Nur für den Fall, daß auf einen unbeschränkten Einspruch des Angeklagten eineHauptverhandlung stattfindet, erweitert § 411 Abs. 3 die Möglichkeit, die Klage bis zum Beginnder Urteilsverkündung <strong>im</strong> Sinne des § 268 Abs. 2 Satz 1 <strong>im</strong> ersten Rechtszugzurückzunehmen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift zu § 156, nach dem dieöffentliche Klage nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr zurückgenommen werdenkann.Im <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren kann die Anklage bei rechtzeitigem und formgerechten Einspruchdes Angeklagten bis zum Beginn der Hauptverhandlung - dies ist der Aufruf der Sache nach §243 Abs. 1 Satz 1 - zurückgenommen werden 1148 .Danach kann die Klage nur noch mit Zust<strong>im</strong>mung des Angeklagten bis zur Verkündung desUrteils <strong>im</strong> ersten Rechtszug zurückgenommen werden, § 411 Abs. 3 Satz 1. Ein Verbrauchder Strafklage tritt hierdurch nicht ein 1149 . Die Klagerücknahme durch die Staatsanwaltschaftn<strong>im</strong>mt dem <strong>Strafbefehl</strong> die ihm auch noch nach Einspruch verbleibendeeröffnungsbeschlußersetzende Wirkung 1150 . Dogmatisch überrascht dies, daß dieStaatsanwaltschaft also ohne Zust<strong>im</strong>mung des Gerichts dem Gericht den Eröffnungsbeschlußwieder entziehen kann. Durch diese Konstruktion werden Kompetenzüberschreitungen seitensder Staatsanwaltschaft in richterliche Befugnisse durch das Gesetz gebilligt. Begründet wirddies mit Vereinfachungs- und Beschleunigungserwägungen 1151 .1146 Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 8.1147 Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 8.1148 A.A.: Kleinknecht/Meyer, § 156 RN 3, der die Klagerücknahme noch bis zur Vernehmung zur Sache zulassen will;ebenso OLG Düsseldorf, MDR 1984, 70.1149 RGSt 61, 99; 63, 268, Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411 RN 24; Schorn, S. 125; Müller, S. 93; LR-Gössel, § 411, RN48.1150 Müller, S. 93.1151 LR-Gössel, § 411, RN 36; Schmidt, Nachtr. I, § 411 RN 2; Müller, S. 93.

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