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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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kommt 132 . Eine entsprechende Belehrung durch den Verteidiger ist unerläßlich. Denn be<strong>im</strong>Einspruch gegen den <strong>Strafbefehl</strong>, der nach dem geltenden Recht nur vom Angeklagten bzw.dessen Verteidiger einlegen werden kann, gilt gemäß § 411 Abs. 4 kein Verböserungsverbot(reformatio in peius) 133 . Hier wird ein Unterschied zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmitteldeutlich: Bei letzterem (Berufung, § 331 oder Revision, § 358 Abs. 2) ist die Verböserung(reformatio in peius) <strong>im</strong> Gegensatz zum Rechtsbehelf ausgeschlossen 134 .<strong>Der</strong> Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s läßt dem Beschuldigten somit die Wahl, entweder die dortfestgesetzten Rechtsfolgen zu akzeptieren und die öffentliche Hauptverhandlung zuvermeiden oder die Durchführung der Hauptverhandlung mit allen Chancen und Risiken zuerzwingen, insbesondere auch dem Risiko einer höheren Bestrafung (Verböserung) 135 .Einerseits wird zu Recht in der Literatur darauf hingewiesen, daß die Vorteile dieses Systems,des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens, darin liegen, daß es insoweit dem Angeklagten dient, der einfacheStraffälle verhältnismäßig billig und auch diskret und ohne Zeitverlust und Aufsehen erledigenkann, indem er den <strong>Strafbefehl</strong> akzeptiert 136 . Zum anderen wird in der Literatur behauptet, dieSelbstunterwerfung, die in dem Akzeptieren der <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> verhängten Strafe liegt, sei derGrundgedanke des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens 137 . Das Akzeptieren des <strong>Strafbefehl</strong>s stellt jedochaus der Sicht des Angeklagten keinen intensiveren Akt der Selbstunterwerfung dar als etwader Verzicht auf die Einlegung eines Rechtmittels gegen ein Strafurteil 138 . UnserStrafprozeßrecht kennt zwar besondere Formen der Verfahrensbeendigung, denen eher einUnterwerfungscharakter gleichkommt, wie etwa § 153 a. Denn dessen Anwendung setztUnrechtseinsicht und Bereitschaft zur Annahme von Sanktionen auf Seiten des Angeklagtenvoraus und honoriert diese, etwa die Verfahrenseinstellung gegen Auflagen oder Weisungengemäß § 153 a Abs. 1 und 2, wenn die Auflagen fristgerecht und vollständig erfüllt wurden,durch eine endgültige Verfahrenseinstellung. Im Gegensatz zum <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren mußdort der Beschuldigte vor der Verhängung einer Rechtsfolge dieser Sanktion zust<strong>im</strong>men, sodaß hier <strong>im</strong> Gegensatz zum <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren berechtigterweise von einem"Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfung" gesprochen wird 139 .132 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411 RN 11.133 KG VRS 17, 285, 289; OLG Hamburg, MDR 1980, 598,599; OLG Hamm, VRS 36, 117; 41, 302; OLG Zweibrücken, MDR 1967,236; Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.134 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.135 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.136 BVerfGE 25, 158 ff., 165.137 Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 407 RN 4; ähnlich OLG Frankfurt/M. NJW 1976, 337.138 LR-Schäfer, § 407 RN 60.

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