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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Verständigung über Tatsachen 874 . <strong>Der</strong> BFH hat diesen Begriff übernommen und in seinerneueren Rechtsprechung zu Absprachen über den Tatbestand verwendet 875 . TatsächlicheVerständigung bezeichnet also eine Vorgehensweise, bei der die Beteiligten <strong>im</strong> Bereich derSachbehandlung ihre gemeinsame Überzeugung von der Verwirklichung eines Sachverhaltesan die Stelle einer hoheitlichen Sachverhaltsfeststellung setzen 876 .Schon in seinem Urteil vom 20.10.1925 judizierte der RFH, daß die Steuerfestsetzungsbehördenzu tatsächlichen Verständigungen genötigt seien, "um in der Veranlagungvoran zu kommen" 877 .<strong>Der</strong> BFH entschied in mehreren Einzelfällen 878 zunächst unter Berufung auf Treu undGlauben, daß einzelne Absprachen Bindungswirkung zwischen Steuerpflichtigen undVeranlagungsfinanzamt hätten 879 . Dennoch hielt der BFH daran fest, daß grundsätzlichAbsprachen <strong>im</strong> Steuerrecht unverbindlich seien 880 . Diese auf Treu und Glauben beruhendeEinzelfallbindung der Verwaltung stufte der BFH als Einigung über eine best<strong>im</strong>mteSachbehandlung ein 881 .In der neueren Rechtsprechung bejahte erstmals 1984 der BFH eine generelleBindungswirkung einer Vereinbarung über Tatsachen 882 . Damit war erstmals nicht - nur fürden Einzelfall - eine auf Treu und Glauben basierende Bindungswirkung an Absprachenhöchstrichterlich <strong>im</strong> Steuerrecht gebilligt worden. Die Bindungswirkung folgerte der BFH injenem Urteil 1984 aus dem materiell-rechtlichen Gehalt der Erklärungen des Finanzamtes unddes Steuerpflichtigen; es handele sich dabei um eine auch <strong>im</strong> Steuerrecht zulässige undbindende tatsächliche Verständigung. Zwar seien nach allgemeiner Auffassung Vergleicheüber Steueransprüche <strong>im</strong> Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit derBesteuerung unzulässig, es sei allerdings zwischen Vereinbarungen über Steueransprücheund Vereinbarungen über eine best<strong>im</strong>mte Sachbehandlung zu differenzieren 883 .Diese Rechtsprechung hat der BFH in seinen Urteilen vom 05.10.1990 und 06.02.1991fortgeführt 884 .874 Eich, Die tatsächliche Verständigung <strong>im</strong> Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren, S. 5.875 BFH, BStBl. 1985 II, 354.876 HFR 1985, 212, 214.877 RFHE 18, 92, 94.878 BFH, BStBl. 1956, 341; BFH, BStBl. 1963 III, 180, 181.879 Eich, S. 14.880 BFH, BStBl. 1956, 341.881 Eich, S. 14.882 BFH, BStBl. 1985 II, 354 ff..883 Eich, S. 16.884 BFH, BStBl. 1991 II, 45; BFH, DStR 1991, 1047.

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