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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Müller verlangt denselben hohen Überzeugungsgrad be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>serlaß vom Richter wiebei dessen Urteilsfällung. Denn nach seiner Auffassung liegt der Unterschied zwischen einem<strong>Strafbefehl</strong> und einem aufgrund einer Hauptverhandlung ergehenden Urteil lediglich in der Artder Erkenntnisgewinnung: Statt aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung mit den Mitteln desstrengen Beweises, § 261, gewinnt der Richter be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren seineÜberzeugung aus den schriftlichen Unterlagen, d.h. den Akten und dem <strong>Strafbefehl</strong>santrag 645 .Besinnt man sich auf den Sinn und Zweck des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens, das prozeßökonomischsein soll und lediglich die Hauptverhandlung ersparen soll, könnte man zu dem Schlußkommen, daß an dem Überzeugungsgrad des Richters nichts verändert werden soll. Mangelseiner abweichenden gesetzlichen Normierung sind hier nicht geringere Anforderungen an denÜberzeugungsgrad des Richters zu stellen als <strong>im</strong> Regelverfahren. Dies übersieht jedoch, daßder Richter <strong>im</strong> Regelverfahren seine richterliche Überzeugung aus dem Inbegriff derVerhandlung nach § 261 schöpft. Da aber gerade <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren die Hauptverhandlungentfallen soll, kann der Richter hieraus nicht seinen Überzeugungsgrad gewinnen.Also können vom Richter nicht dieselben Anforderungen an den Grad seiner Überzeugunggestellt werden, wie in den Fällen einer Hauptverhandlung.Hingegen bringt das Argument, daß der Angeklagte sich möglicherweise <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>sverfahren noch nicht geäußert hat, keinen Gewinn für die Festlegung des Gradesder Überzeugungsbildung des Richters, da auch <strong>im</strong> Falle eines Hauptverfahrens sich derAngeklagte möglicherweise nicht äußert. Aus dem Schweigen des Angeklagten dürfen dannjedoch keine für ihn nachteiligen Schlußfolgerungen gezogen werden 646 .Müßte aber, wie die oben zitierte strengere Auffassung meint, der Richter, gleich wie beieinem Urteil, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von der Schuld des Angeklagtenüberzeugt sein, dann müßte der Staatsanwalt bei jedem <strong>Strafbefehl</strong>santrag eine doppeltePrüfung hinsichtlich der Grade an Überzeugung vornehmen: Für den Staatsanwalt selbstmüßte er prüfen, ob nach § 170 Abs. 1 ein hinreichender Tatverdacht besteht. Erfolg hättejedoch sein <strong>Strafbefehl</strong>santrag nur, wenn der Richter mehr als einen hinreichendenTatverdacht, nämlich von der Schuld des Angeklagten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsichtvoll umfänglich überzeugt wäre. Damit müßte der Staatsanwalt in all den Fällen, in denen erzwar hinreichenden Tatverdacht bejaht, wegen der urteilsersetzenden Funktion des645 Müller, S. 76, 77; LR-Gössel, Vor § 407 RN 10 ff..

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