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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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freiwillige Mitwirkung bei der Aufklärung mit 30 bis 40 Prozent vorgeschlagen werden. Dasspäte Geständnis aufgrund später Einsicht könnte dann mit 5 bis 10 Prozent z.B. angesetztwerden. Bei den Strafschärfungen könnte z.B. ein Aufschlag von 110 bis 150 Prozent fürWiederholungstäter vorgeschlagen werden, usw..Dies ist letztlich sicher auch kein perfekter Vorschla, ein gerechtes System zu entwickeln undes kann nur auch hier vor einer starren Anwendung eines solchen Schemas gewarnt werden.In der Einsicht jedoch, daß die Einstiegstaxen zur Zeit in der Praxis vorgegeben sind undMilderungen wie Schürfungen je nach Sachbearbeiter, Sachgebietsleiter und Vorgabe derOFD sehr starken Schwankungen unterliegen können, erscheint dann jedenfalls einausführliches und durchdachtes Taxensystem erfolgreicher und damit gerechter zu sein, alsnur eine Einstiegstelle taxmäßig vorzugeben und die nicht unmaßgebliche Feinabst<strong>im</strong>mungvöllig offen zu lassen. Maßgebend ist jedoch für alle Beteiligten zu erkennen, daß jedesSchema nur ein Anhaltspunkt, also ein Indiz für die Strafzumessung sein kann. Einesklavische Anbindung an ein Schema kann aber wohl niemals den vielen Einzelfragen einesLebenssachverhaltes gerecht werden.Verbunden mit dem Vorschlag von Bruns und Meine, daß der <strong>Strafbefehl</strong>santrag dann eineBegründung des beantragten Strafmaßes erforderte 795 , müßten zumindest mehrereÜberlegungen, ob und in welche Höhe Strafzumessungsgründe die errechenbareEinstiegsgröße verändern, auch dem Richter und vor allem dem Beschuldigten die Gedankender BuStra verdeutlichen. Dann könnte der Richter sich auch diesen Erwägungen, soweit sienachvollziehbar sind, anschließen und der Beschuldigte könnte erkennen, ob und in welcherHöhe eventuelle Milderungsgründe berücksichtigt wurden und sich so über dieErfolgsaussichten eines Einspruchs mehr Klarheit verschaffen. Insgesamt würde damit dieStrafzumesung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren transparenter. Sicherlich könnten damit auch einigeEinsprüche gegen <strong>Strafbefehl</strong>e vermieden werden, was nebenbei zu einer wünschenswertenEntlastung der überlasteten Gerichte führte.Sehr problematisch ist auch, daß die meisten der Dienstanweisungen der Oberfiianzdirektionenbislang nicht veröffentlicht wurden. Wegen ihrer <strong>im</strong>mensen Bedeutung für diePraxis sollten die Oberfinanzdirektionen dazu übergehen, sämtliche Dienstanweisungen zuveröffentlichen und damit einer vergleichenden Diskussion preisgeben.794 Meine, RN 121.795 Meine, RN 121.

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