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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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15. Dem Richter ist die Akteneinsicht in die aktuellen, nicht verfahrensgegenständlichenSteuerakten nicht erlaubt. Er kann zwar daraus feststellen wollen, ob der Angeklagtezwischenzeitlich steuerehrlich geworden ist. Die aktuellen, nicht verfahrensgegenständlichenAkten darf er zwecks Feststellung der Höhe des tatsächlichen Nettoeinkommens zurFestsetzung der Tagessatzhöhe jedoch nicht einsehen. Insoweit besteht einBeweiserhebungs- bzw. -verwertungsverbot. In Kollisionsfällen, also in den Fällen, in denen ernur die Steuerehrlichkeit in jüngeren Steuererklärungen überprüfen will, er aber das aktuelleNettoeinkommen erkennen kann, ist ihm grundsätzlich die Akteneinsicht verwehrt, daandernfalls das Steuergehe<strong>im</strong>nis nach § 30 AO nicht gewahrt werden kann.Man sollte m.E. auf die Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung, § 40 Abs. 1 und auf eineErsatzzustellung durch Niederlegung, § 37 Abs. 1 i.V.m. § 172 ZPO wegen nichtauszuschließender Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art 103 Abs. 1 GG, verzichten. <strong>Der</strong>Gesetzgeber sollte hier eine entsprechende klarstellende Regelung für das<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren treffen.17. Das aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis herrührende plea bargaining wird <strong>im</strong> hiergeltenden Rechtskreis schon praktiziert. Bei aller Unterschiedlichkeit derStrafverfahrensordnungen ist doch festzustellen, daß häufig Absprachen mit Billigung desGerichts getroffen werden. Auch das nolo contendere bietet sich gerade für das<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren an, denn anders als <strong>im</strong> Regelverfahren stellt sich nicht die Frage"Geständnis gegen Strafmilderung", denn ein Geständnis wird <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> nicht benötigt, daes keine Hauptverhandlung gibt und folglich keine richterliche Überzeugung i.S.d. § 261. Im<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren stellt sich daher nur die Frage "Rechtsbehelfsverzicht gegenStrafmilderung". Dies entspricht dem nolo contendere, nämlich der Zusage, sich nicht gegendie Anklage zu verteidigen.18. Die Absprache hat - leider - noch <strong>im</strong>mer etwas Anrüchiges an sich, so daß viele Beteiligteoffenbar der Meinung sind, daß man sie <strong>im</strong> He<strong>im</strong>lichen vornehmen muß, was dem Ansehender Absprache nicht gerade zuträglich ist. Denn nur das, was das Licht der Öffentlichkeit nichtzu scheuen braucht, scheint rechtmäßig zu sein. Allein deswegen wäre es begrüßenswert,wenn der Gesetzgeber die Absprache in dem hier beschriebenen Sinn ausdrücklich fürzulässig erklären würde. Damit würde der Gesetzgeber nur das nachvollziehen, was <strong>im</strong>heutigen Strafverfahren Gang und Gebe ist, diese Regelung hätte also nur klarstellendeFunktion.

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