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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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über einen eklatanten Rechtsverstoß kann nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Dennnur weil der Beschuldigte sich aus Unkenntnis einer Verteidigungsmöglichkeit nicht gegen den<strong>Strafbefehl</strong> mit schwersten Fehlern wehrt, kann dies nicht dazu führen, schwerste Mängel zuheilen bzw. als unbeachtlich ansehen zu wollen.<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> ist nämlich kein hoheitliches Friedensangebot, bei dem formelles undmaterielles Recht weniger wichtig sind als <strong>im</strong> Regelverfahren. Ein solches Friedensangebotwäre er nur, wenn er durch eine pauschale Verurteilung zu einer Strafe -losgelöst von derformellen und materiellen Richtigkeit- nur das Vergehen <strong>im</strong> Kern sanktionieren wollte und derBeschuldigte mit der Möglichkeit der Akzeptanz eines solchen Friedensangebotes die Sachebeilegen könnte. Eine derartige Funktion hat der <strong>Strafbefehl</strong> jedoch nicht. <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> istvielmehr ein besonderes Verfahren -wie etwa das beschleunigte Verfahren-, das sehr wohlauf formelle und materielle Richtigkeit zu achten hat und dessen einziges Ziel es ist, statteines Eröffnungsbeschlusses den <strong>Strafbefehl</strong> zu erlassen, der dann <strong>im</strong> wesentlichen ausprozeßökonomischen Gründen die Hauptverhandlung ersparen soll. <strong>Der</strong> eigentliche Sinn undZweck des <strong>Strafbefehl</strong>s liegt somit also allein darin, das Gericht und den Sitzungsdienst derStaatsanwaltschaft zu entlasten, weil weniger Hauptverhandlungen durchgeführt werdenmüssen. <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> dient jedoch nicht dazu, der Staatsanwaltschaft ein etwaoberflächliches oder pauschales Werkzeug an die Hand zu geben, um derStrafverfolgungsbehörde eine Zeitersparnis bei der Ermittlung oder der Erhebung deröffentlichen Anklage zu verschaffen 264 .d) Beantragung einer best<strong>im</strong>mten RechtsfolgeIm Gegensatz zur Anklageschrift muß der <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf bereits einen Antrag auf einbest<strong>im</strong>mtes Strafmaß enthalten 265 .6. VerjährungsunterbrechungNach § 78 c Abs. 1 Nr. 9 StGB unterbricht der <strong>Strafbefehl</strong> die Verjährung.Da jedoch vor Abschluß der Ermittlungen, § 169 a, der Beschuldigte zu hören ist, unterbrichtdie Vernehmung des Beschuldigten schon nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verjährung.264 ebenso: OLG Düsseldorf, wistra. 1991, 32 ff., 34.265 Kunigk, S. 226 f., 227, Schäfer, S. 191 f., 194; Müller, S. 63.

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