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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Der</strong> opt<strong>im</strong>ale <strong>Strafbefehl</strong> wird in Schätzungsfällen mindestens zwei dieserSchätzungsmethoden kombinieren, um Richter und Beschuldigten zu überzeugen und so denEinspruch zu vermeiden 412 .In der Praxis werden die Ergebnisse einer steuerlichen Schätzung zwar vielfach für dasSteuerstrafverfahren übernommen, jedoch sogenannte Sicherheitsabschläge hinsichtlich desMehrergebnisses vorgenommen.Im Hinblick auf die Akzeptanzfunktion ist in dem <strong>Strafbefehl</strong> <strong>im</strong> Schätzungsfall der Tatvorwurfund die Berechnungsmethode der Schätzung sehr ausführlich -wie ein wesentliches Ergebnisder Ermittlungen- darzustellen.Damit muß je nach Tatvorwurf der Umfang des <strong>Strafbefehl</strong>s variieren: Auf den typischenUmfang eines <strong>Strafbefehl</strong>s z. B. wegen einer Körperverletzung von zwei oder allenfalls dreiSeiten, ist jedoch der strafrechtliche Vorwurf einer Steuerverkürzung wegen der Verpflichtungzur Darstellung des Steuer-Ists und des Steuer-Solls und der jeweiligen Differenz nachBesteuerungszeitraum bzw. der Darstellung des Gesamtverkürzungsbetrages nichtunterzubringen. Vom Umfang her muß der Vortrag hier also etwa einern abgekürzten Urteilentsprechen, § 267 Abs. 4. Denn die Situation entspricht auch in etwa einem abgekürzten Urteil:Zwar haben Staatsanwaltschaft und Angeklagter nicht auf Rechtsbehelfe verzichtet,jedoch hat die Staatsanwaltschaft keinen Rechtsbehelf, wenn der <strong>Strafbefehl</strong> antragsgemäßerlassen wird und Ziel des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens ist es gerade, den Beschuldigten von dermateriellen Richtigkeit des Tatvorwurfs und der Angemessenheit der Strafe zu überzeugen, sodaß er den ihm zwar zustehenden Rechtsbehelf des Einspruchs nicht geltend macht. Somit istdie opt<strong>im</strong>ale Situation <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren etwa mit dem beiderseitigenRechtsmittelverzicht, der Voraussetzung für ein abgekürztes Urteil ist, vergleichbar. <strong>Der</strong><strong>Strafbefehl</strong>sentwurf muß dies bereits berücksichtigen.Ist jedoch der Verkürzungsvorwurf auf eine Schätzung gestützt, muß eine Art wesentlichesErgebnis der Ermittlungen <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> dargestellt werden, da andernfalls der <strong>Strafbefehl</strong>wohl nicht akzeptiert werden wird.5. in dubio pro reo<strong>Der</strong> Grundsatz in dubio pro reo ist <strong>im</strong> Strafprozeßrecht nicht ausdrücklich geregelt. Er ergibtsich aus der in Art 6 II MRK niedergelegten Unschuldsvermutung 413 .412 Suhr/Naumann/Bilsdorfer, Tz. 258; Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 55.

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