10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Unter dem Aspekt, daß der rechtskräftige <strong>Strafbefehl</strong> einem Urteilgleich steht, § 410 Abs. 3,wird man auch bei einem <strong>Strafbefehl</strong> davon ausgehen müssen, daß es nichtige <strong>Strafbefehl</strong>egibt. Zwar ist dann, soweit der <strong>Strafbefehl</strong> einer Anklageschrift entspricht, d.h. gegen den<strong>Strafbefehl</strong> Einspruch eingelegt wird und daher der <strong>Strafbefehl</strong> die Funktion desEröffnungsbeschlußes übern<strong>im</strong>mt, keine Nichtigkeit anzunehmen, wenn das spätere Urteilnicht in sich an Nichtigkeitsgründen leidet. Wird jedoch ein <strong>Strafbefehl</strong> rechtskräftig, der anerheblichen inhaltlichen, formalen oder inhaltlich-formalen Mängeln leidet, ist von einerNichtigkeit des <strong>Strafbefehl</strong>s wegen dessen Gleichstellung mit einem Urteil auszugehen.Dann wird man, wenn Ort, Zeit und Tat z.B. fehlen, von einem nichtigen <strong>Strafbefehl</strong> wegeninhaltlicher Mängel ausgehen müssen. Denn das Fehlen dieser Bezeichnungen ergibt sich ausdem <strong>Strafbefehl</strong> an sich und es wäre unerträglich, einen ganz offensichtlich gegen den ne bisin idem-Grundsatz verstoßenden <strong>Strafbefehl</strong> als rechtlich existent, wenn auch angreifbar,ansehen zu wollen.Keinesfalls kann auch hier dem Angeklagten, der sich gegen einen derartigen <strong>Strafbefehl</strong> nichtwehrt, vorgehalten werden, daß er sich eben hätte wehren müssen. Die rechtliche UnkenntnisAngeklagten zu einer Jugendstrafe. Erst während der Vollstreckung stellt sich das richtige Alter heraus. Hier löst Petersden Fall so, daß das Urteil in sich schlüssig ist, da es einen Sechzehnjährigen zu einer Jugendstrafe verurteilt. In sich istalso das Urteil plausibel, nur durch Hinzufügung des außerhalb des Urteils festgestellten Tatbestandes wäre das Urteilunerträglich. Denn erst aufgrund der außerhalb des Urteils liegenden Erkenntnis, daß es sich nicht um einenJugendlichen, sondern um ein Kind unter vierzehn Jahren handelt, das noch nicht strafmündig ist und dennoch zu einerJugendstrafe verurteilt wurde, ergibt sich der Gesetzesverstoß. Daher ist das Urteil in sich aber nicht widersprüchlich, sodaß es nicht den Anschein der Unerträglichkeit trägt und daher wirksam ist (Peters, S. 449 ff., 450; a.A.: Luther, ZStW1970, 94 ff.). Anders liegt der Fall, wenn das Jugendgericht einen Angeklagten, den es für dreizehn Jahre hält, verurteilt.Hier ergibt sich der Gesetzesverstoß gegen § 19 StGB unmittelbar aus dem Urteil, so daß Peters es für unerträglich hält(Peters, S. 449 ff., 451).262 Formelle Mängel machen ein Urteil nichtig, wenn sie so schwerwiegend sind, daß das Verfahren unter keinen Umständenals ordnungsgemäß angesehen werden kann. Nichtig ist daher nach Auffassung von Peters ein Urteil, das nachrechtskräftiger Entscheidung in derselben Sache ergeht. Denn hier liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idemvor (Peters, S. 449 ff., 451). Nichtig ist auch ein Urteil, das von einem Ausnahmegericht erlassen worden ist wegen desVerstosses gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG (Kein, S. 196; Peters, S. 449 ff., 452). Nichtig ist ferner ein Urteil, dasjeglicher Verfahrensgrundlagen entbehrt. Fehlen allerdings die Anklageschrift oder bzw. und der Eröffnungsbeschluß, sofehlt es zwar an den Urteilsvoraussetzungen, so daß das Verfahren nach § 206 a oder in der Hauptverhandlung nach § 260Abs. 3 hätte eingestellt werden müssen, jedoch macht dieser Mangel das Urteil aber nicht nichtig (Peters, S. 449 ff., 452;RGSt 67, 59; 68, 105; 68, 291; BGHSt 15, 44). Fehlen Anklageschrift oder bzw. und Eröffnungsbeschluß ist somit nur 9von der Anfechtbarkeit des Urteils, nicht aber von der Nichtigkeit des Urteils auszugehen (Peters, S. 449 ff., 452). Demist zuzust<strong>im</strong>men, wenn das Urteil die Umgrenzungsfunktion leistet, denn ansonsten wäre die Gefahr einerDoppelbestrafung und somit ein Verstoß gegen Art 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem, künftig nicht auszuschließen.263 Schließlich können inhaltliche und formale Mängel bestehen, ohne daß die Mängel der einen oder anderen Gruppe dieNichtigkeit alleine begründen würden, die aber zusammengenommen zur Nichtigkeit führen.Peters führt hier das Urteil eines geisteskranken Richters an, das er erst dann für nichtig hält, wenn es offen erkennbareschwere Fehler in sich trägt, die möglicherweise auf der Geisteskrankheit beruhen (Peters, S. 449 ff., 453).Zwar machen mehrere (kleinere) inhaltliche und/oder formale Mängel nicht jedes Urteil zu einem nichtigen. Vielmehrmuß die Kombination von inhaltlichen und formalen Mängeln ein Gewicht entsprechend den vorgenanntenFallgestaltungen entfalten, so daß hier die Annahme einer Nichtigkeit gerechtfertigt ist. Eine feste Grenze, ab wann einUrteil wirklich nichtig ist oder eben nur anfechtbar, läßt sich nicht exakt ziehen. Es kommt insoweit auf den Einzelfall an.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!