Ist der <strong>Strafbefehl</strong> aufgrund eines unwirksamen <strong>Strafbefehl</strong>santrages erlassen, so stellt sichwegen der Doppelfunktion des <strong>Strafbefehl</strong>s, der einerseits <strong>im</strong> Entwurfsverfahren denAnforderungen einer Anklageschrift gerecht werden mußte, und nach dem Erlaß denAnforderungen an ein Urteil gerecht werden muß, hier die Frage, ob es sich hier um einlediglich fehlerhaftes oder gar nichtiges Urteil handelt.Hierbei ist grundsätzlich festzustellen, daß Urteile regelmäßig Rechtskraftwirkung haben. Nurausnahmsweise sind Urteile dermaßen fehlerhaft, daß sie nichtig sind. Hierbei ist jedochschon umstritten, ob es überhaupt die Möglichkeit von nichtigen Urteilen gibt. Eine Meinungschließt insoweit aus dem Stillschweigen des Gesetzes zu nichtigen Urteilen und aus denRegelungen der Urteilsanfechtungen in der StPO, die selbst bei schwerenVerfahrensmängeln nur von einer Anfechtbarkeit des Urteils ausgehen, daß es keinenichtigen Urteile gebe, sondern vielmehr sämtliche Urteile per se Bestand hätten 256 .Demgegenüber ist die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur der Meinung, daß esgrundsätzlich auch unwirksame Urteile gibt 257 . Danach gibt es Urteile, die so schwere Mängelaufweisen, daß sie "mit absoluter Nichtigkeit" behaftet sind. Peters konstatiert zwar, daß mitRücksicht auf die Autorität der Gerichte und ihrer Urteilssprüche und aus Gründen derRechtssicherheit die Nichtigkeit eines Urteils nur in äußersten Ausnahmefällen anerkanntwerden kann. Er ist insoweit der Auffassung, daß es sich bei der Nichtigkeit eines Urteils umeinen Unterfall eines fehlerhaften Staatsaktes handelt, der sich dadurch kennzeichnet, daß ermit besonderen Rechtsgarantien und besonderer Wirkkraft verbunden ist 258 . Die Nichtigkeiteines Urteils kann nur auf solchen Mängeln beruhen, bei denen der Bestand des Urteils fürdie Rechtsgemeinschaft unerträglich wäre. Es muß sich also um solche Mängel handeln, beidenen die Aufrechterhaltung des Urteils der Autorität des Rechts und der Rechtspflege mehrAbbruch täte, als die Anerkennung der Nichtigkeit 259 . Es sind solche Urteile, die dem Geisteder StPO in schwerster Weise widersprechen und in ihren Folgen nicht hingenommen werdenkönnen 260 . Die Mängel können inhaltlicher 261 , formaler 262 und inhaltlichformaler 263 Art sein.256 Kries, S. 123; Ullmann, S. 601 ff.; Graf zu Dohna, S. 221; Sarstedt, JR 1956, 35 1; Grünwald, ZStW 1976, 250.257 Peters, S. 449 ff., 450.258 Peters, S. 449 ff., 450; Sauer, S. 438 Anm. 3; Gerlandt, S. 294; Kein, S. 196; Henkel, S. 306, von Hippel, S. 375; Schäfer,S. 144; Schneider, MDR 1956, 465; Spendel, ZStW 1967, 561 und JZ 1958, 547, Luther ZStW 1970, 87; RGSt 40, 273;BGH, MDR 1954, 400; BGH NJW 1960, 2108.259 Peters, S. 449 ff., 450.260 RGSt 40, 273.261 Inhaltliche Mängel machen ein Urteil nichtig, wenn die getroffene Entscheidung unter keinen Umständen richtig seinkann. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung außerhalb aller Diskussionsmöglichkeiten steht. Ihr Mangel mußjedem offensichtlich sein, d.h. der Mangel muß ohne nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage sofort auffallen (Peters, S.449 ff., 450). In sich, d.h. aus ihrem unmittelbaren Inhalt heraus muß die Entscheidung unerträglich sein. Es genügt alsonicht, wenn die Entscheidung unter Hinzufügung der außerhalb des Urteils zu treffenden Feststellungen als falscherscheint. Peters gibt insoweit das Beispiel des <strong>Dr</strong>eizehnjährigen, der mit falschem Ausweis in die Bundesrepublikgeflüchtet ist und sich als Sechzehnjähriger ausgibt. Das Jugendgericht glaubte der Altersangabe und verurteilte den
Unter dem Aspekt, daß der rechtskräftige <strong>Strafbefehl</strong> einem Urteilgleich steht, § 410 Abs. 3,wird man auch bei einem <strong>Strafbefehl</strong> davon ausgehen müssen, daß es nichtige <strong>Strafbefehl</strong>egibt. Zwar ist dann, soweit der <strong>Strafbefehl</strong> einer Anklageschrift entspricht, d.h. gegen den<strong>Strafbefehl</strong> Einspruch eingelegt wird und daher der <strong>Strafbefehl</strong> die Funktion desEröffnungsbeschlußes übern<strong>im</strong>mt, keine Nichtigkeit anzunehmen, wenn das spätere Urteilnicht in sich an Nichtigkeitsgründen leidet. Wird jedoch ein <strong>Strafbefehl</strong> rechtskräftig, der anerheblichen inhaltlichen, formalen oder inhaltlich-formalen Mängeln leidet, ist von einerNichtigkeit des <strong>Strafbefehl</strong>s wegen dessen Gleichstellung mit einem Urteil auszugehen.Dann wird man, wenn Ort, Zeit und Tat z.B. fehlen, von einem nichtigen <strong>Strafbefehl</strong> wegeninhaltlicher Mängel ausgehen müssen. Denn das Fehlen dieser Bezeichnungen ergibt sich ausdem <strong>Strafbefehl</strong> an sich und es wäre unerträglich, einen ganz offensichtlich gegen den ne bisin idem-Grundsatz verstoßenden <strong>Strafbefehl</strong> als rechtlich existent, wenn auch angreifbar,ansehen zu wollen.Keinesfalls kann auch hier dem Angeklagten, der sich gegen einen derartigen <strong>Strafbefehl</strong> nichtwehrt, vorgehalten werden, daß er sich eben hätte wehren müssen. Die rechtliche UnkenntnisAngeklagten zu einer Jugendstrafe. Erst während der Vollstreckung stellt sich das richtige Alter heraus. Hier löst Petersden Fall so, daß das Urteil in sich schlüssig ist, da es einen Sechzehnjährigen zu einer Jugendstrafe verurteilt. In sich istalso das Urteil plausibel, nur durch Hinzufügung des außerhalb des Urteils festgestellten Tatbestandes wäre das Urteilunerträglich. Denn erst aufgrund der außerhalb des Urteils liegenden Erkenntnis, daß es sich nicht um einenJugendlichen, sondern um ein Kind unter vierzehn Jahren handelt, das noch nicht strafmündig ist und dennoch zu einerJugendstrafe verurteilt wurde, ergibt sich der Gesetzesverstoß. Daher ist das Urteil in sich aber nicht widersprüchlich, sodaß es nicht den Anschein der Unerträglichkeit trägt und daher wirksam ist (Peters, S. 449 ff., 450; a.A.: Luther, ZStW1970, 94 ff.). Anders liegt der Fall, wenn das Jugendgericht einen Angeklagten, den es für dreizehn Jahre hält, verurteilt.Hier ergibt sich der Gesetzesverstoß gegen § 19 StGB unmittelbar aus dem Urteil, so daß Peters es für unerträglich hält(Peters, S. 449 ff., 451).262 Formelle Mängel machen ein Urteil nichtig, wenn sie so schwerwiegend sind, daß das Verfahren unter keinen Umständenals ordnungsgemäß angesehen werden kann. Nichtig ist daher nach Auffassung von Peters ein Urteil, das nachrechtskräftiger Entscheidung in derselben Sache ergeht. Denn hier liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idemvor (Peters, S. 449 ff., 451). Nichtig ist auch ein Urteil, das von einem Ausnahmegericht erlassen worden ist wegen desVerstosses gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG (Kein, S. 196; Peters, S. 449 ff., 452). Nichtig ist ferner ein Urteil, dasjeglicher Verfahrensgrundlagen entbehrt. Fehlen allerdings die Anklageschrift oder bzw. und der Eröffnungsbeschluß, sofehlt es zwar an den Urteilsvoraussetzungen, so daß das Verfahren nach § 206 a oder in der Hauptverhandlung nach § 260Abs. 3 hätte eingestellt werden müssen, jedoch macht dieser Mangel das Urteil aber nicht nichtig (Peters, S. 449 ff., 452;RGSt 67, 59; 68, 105; 68, 291; BGHSt 15, 44). Fehlen Anklageschrift oder bzw. und Eröffnungsbeschluß ist somit nur 9von der Anfechtbarkeit des Urteils, nicht aber von der Nichtigkeit des Urteils auszugehen (Peters, S. 449 ff., 452). Demist zuzust<strong>im</strong>men, wenn das Urteil die Umgrenzungsfunktion leistet, denn ansonsten wäre die Gefahr einerDoppelbestrafung und somit ein Verstoß gegen Art 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem, künftig nicht auszuschließen.263 Schließlich können inhaltliche und formale Mängel bestehen, ohne daß die Mängel der einen oder anderen Gruppe dieNichtigkeit alleine begründen würden, die aber zusammengenommen zur Nichtigkeit führen.Peters führt hier das Urteil eines geisteskranken Richters an, das er erst dann für nichtig hält, wenn es offen erkennbareschwere Fehler in sich trägt, die möglicherweise auf der Geisteskrankheit beruhen (Peters, S. 449 ff., 453).Zwar machen mehrere (kleinere) inhaltliche und/oder formale Mängel nicht jedes Urteil zu einem nichtigen. Vielmehrmuß die Kombination von inhaltlichen und formalen Mängeln ein Gewicht entsprechend den vorgenanntenFallgestaltungen entfalten, so daß hier die Annahme einer Nichtigkeit gerechtfertigt ist. Eine feste Grenze, ab wann einUrteil wirklich nichtig ist oder eben nur anfechtbar, läßt sich nicht exakt ziehen. Es kommt insoweit auf den Einzelfall an.
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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht
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1. Verfahrensbeendigung durch Einst
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Literaturverzeichnis ..............
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HS.Halbsatzi.d.R.in der Regeli.S.d.
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3. Bindung des Richters auch an den
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Müller verlangt denselben hohen Ü
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wichtig, wie dessen Umgrenzungsfunk
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Bedeutung hat dieser Abschlußverme
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Rechtlich ist dieser "Vorab-Rechtsb
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Absprache mit der BuStra zu treffen
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Entsprechend haben auch zivilgerich
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) raffinierte Begehungc) Habgier, G
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Staatsverdrossenheit und Formulieru
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Die dagegen derzeit praktizierte Ge
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Denn der Strafmilderungsgrund der
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a) Verschuldete AuswirkungenFür di
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Der bloße Versuch einer tatsächli
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gerade auch auf die typischen Schwa
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eine Schuldvermutung 847 . Hühnema
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verwirklichter Sachverhalt vereinba
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herbeigeführt wurde 861 . Unzweife
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3. Vernehmungen durch die Steufa, V
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Im Schrifttum ist die Zulässigkeit
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ewerten ist, sofern die für diesen
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Vorgehensweise ist daher aus rechts
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anzusehen. Rönnau meint weiter, da
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8. ÖffentlichkeitsgrundsatzEine Ab
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entsprechend zustimmt. Denn die BuS
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BuStra-Mitarbeiter endlich überzeu
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Auflagen nach dem StGB für den Ang
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Gerichtssaal "unbekümmert besprech
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neue Absprachen werden mit diesem V
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II. Auswirkungen von Absprachen auf
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durch Rat oder Beistand pflichtwidr
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Unterschied machen kann, ob der Ric
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Ordnung über die Sache entscheidet
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Zusammenspiel von § 24 Abs. 2 GVG
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Entscheidungsalternativen, die dem
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) Zuständige StelleDer Einspruch i
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Beschuldigungen unter Weglassung de
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anders, da hier jedenfalls ein aufg
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Wie im Regelverfahren nach § 230 b
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3. Klagerücknahme, § 411 Abs. 3Di
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darauf hin, daß insoweit die Unter
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Müller 1165 ist damit sehr wohl ei
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Gleichwohl besteht hier die Gefahr,
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Hauptverhandlung auf seinen Einspru
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Eine Operation ist kein Entschuldig
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abgegeben, ist eine Wiedereinsetzun
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Bei beschränktem Einspruch nach §
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Stellungnahme und AusblickDer Straf
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Entgegen der Rechtsprechung des BGH
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Schaal diese Art der richterlichen
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15. Dem Richter ist die Akteneinsic
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LiteraturverzeichnisAsbrock, Bernd,
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Damaska, Mirjan, Der Austausch von
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Fuhse, Ekkehard, Ist das Schöffeng
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Henke, G. Kritische Bemerkungen zur
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Koch / Scholtz-Bearbeiter: Koch, Ka
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Lohmeyer, Heinz, Die strafrechtlich
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Moschüring, Helmut, Inwieweit lass
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Roxin, Claus, Strafverfahrensrecht,
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Schmidt-Hieber, Werner: Beschleunig
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DRiZ 1989, 321 ff.;Siolek, Wolfgang
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Weber, Viktor, "He takes some of my
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RegisterAbgabeAblauf der Einspruchs
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ErmittlungspflichtErmittlungsverfah
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PostzustellungsurkundeProzeßgegens
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VereinbarungVerfahrenshindernisVerg