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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Die Bedenken resultieren daraus, daß der Gesetzgeber nicht näher best<strong>im</strong>mt hat, welcheAmtsträger für die Finanzbehörde die staatsanwaltlichen Befugnisse wahrzunehmen habenund welche Qualifikationsmerkmale sie zu erfüllen haben. Hingegen kann das Amt derStaatsanwaltschaft be<strong>im</strong> Amtsgericht nur durch einen Staats- oder Amtsanwalt ausgeübtwerden, § 142 Abs. 1 Nr. 3 GVG.Während der die <strong>Strafbefehl</strong>santräge der BuStra unterzeichnende Mitarbeiter grundsätzlichdie Befähigung zum Richteramt gemäß §§ 5 – 7 DRiG besitzt, ist dies bei Anträgen desHauptzollamtes nicht der Fall. Aufgrund verwaltungsinterner Anweisung werden die<strong>Strafbefehl</strong>santräge von einem Beamten des gehobenen Dienstes, der nicht die Befähigungzum Richteramt besitzt, unterzeichnet 521 . Das bedeutet, daß die Berechtigung zurWahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft durch Verwaltungsanweisung desBundesministers für Finanzen abhängt und ohne gesetzliche Regelung erfolgt. Dies verstößtgegen das Rechtsstaatsprinzip. Denn als Herrin des Verfahrens obliegt es der Staatsanwaltschaft,die Durchführung rechtsstaatlicher Verfahren zu gewährleisten. Sie trägt dieVerantwortung für die Rechts- und Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen sowie für denentsprechenden Verfahrensabschluß. Die Staatsanwaltschaft hat als wichtiges Organ derRechtspflege 522 eineJustizgewährungspflicht 523 . Sie ist Wächter des Gesetzes 524 . DieseFunktion kann sie jedoch nur wahrnehmen, wenn ihre Funktionsträger eine Aus- undWeiterbildung haben, die sie ihrer Aufgabenstellung, Bedeutung und Verantwortung befähigt,ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüIlen 525 . Andernfalls ist die Justizgewährung nicht oderunvollkommen gegeben 526 .Hier verfängt auch nicht ein mögliches Gegenargument, daß das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren fürFälle kleinerer und mittlerer Kategorie geschaffen wurde und an sich bei klaren und einfachenSachverhalten verwendet werden soll. Denn die steuerstrafrechtlichen Fallgestaltungen sindselten einfach. Zudem entbehren die sicher steuerlich gut ausgebildeten Finanzanwärter desgehobenen Dienstes umfangreicher <strong>jur</strong>istischer Kenntnisse: Es beginnt mit der Frage, wannein Anfangsverdacht vorliegt und geht über Fragen wie Täterschaft oder Teilnahme,Abgrenzung von Steuerstraftat nach § 370 AO von einer Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO,über die Prüfung von Verwertungsverboten und Belehrungspflichten bis hin zur Prüfung vonEinstellungsmöglichkeiten nach §§ 170, 153 ff. und umfaßt schließlich auch dieFinanzbehörde bleibt bis zur Einspruchseinlegung bzw. Anberaumung der Hauptverhandlung gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2bestehen, § 406 Abs. 1 AO.520 AG Braunschweig, wistra 1992, 234 ff., 235.521 AG Braunschweig, wistra 1992, 234 ff., 235.522 BVerfGE 32, 199 ff., 216.523 BVerfGE 9, 223 ff., 228, 63, 45 ff., 63.524 BGHZ 20,178 ff., 180.525 KK-Schoreit, § 141 GVG RN 3.

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