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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Unterschied machen kann, ob der Richter sich um eine Einigung bemüht oder aber gleichohne einen dahingehenden Versuch den <strong>Strafbefehl</strong> antragswidrig erläßt 1072 .Im Ergebnis ist Müller zuzust<strong>im</strong>men, daß in derartigen Fällen der Staatsanwaltschaft ebenfallsein Rechtsbehelf zustehen muß. Dies folgt schon daraus, daß sie ansonsten keine Kontrollemehr hätte, auf das Verfahren einzuwirken, wenn nicht gerade der Angeklagte gegen denantragswidrig erlassenen <strong>Strafbefehl</strong> Einspruch einlegen würde.Wegen des eindeutigen Wortlaut des § 410 Abs. 1, nachdem nur der Angeklagte innerhalbvon zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, daß den <strong>Strafbefehl</strong> erlassen hat,schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen kann, erscheint eineanaloge Anwendung des § 410 Abs. 1 nicht gerechtfertigt. Vielmehr erscheint die sofortigeBeschwerde analog § 210 Abs. 2 als statthaftes Rechtsmittel. Die sofortige Beschwerde nach§ 210 Abs. 2 ist auch in den Fällen statthaft, in denen abweichend vom Antrag derStaatsanwaltschaft die Verweisung an ein anderes Gericht niederer Ordnung ausgesprochenworden ist. Entsprechend muß dies auch für den antragswidrig erlassenen <strong>Strafbefehl</strong> gelten.Daß nicht ein Einspruch, sondern eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft in diesenFällen gegeben ist, ergibt sich auch aus der Überlegung, daß es nach der Konzeption des<strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens dem Angeklagten überlassen bleiben muß - mit Ausnahme der Fälle, indenen der Richter wegen seiner Bedenken gemäß § 408 Abs. 3 Hauptverhandlunganberaumen will - ob er durch Einlegung eines Einspruchs in das Regelverfahren eintreten willoder aber den <strong>Strafbefehl</strong> akzeptieren möchte. Würde man der Staatsanwaltschaft hier einenEinspruch als statthaften Rechtsbehelf zugestehen, hätte sie es in Fällen dieser Artnachträglich in der Hand, die Durchführung des Regelverfahrens zu erzwingen. Dieswiderspricht jedoch dem geltenden <strong>Strafbefehl</strong>ssystem. Es wäre auch nicht einzusehen, daßder Angeklagte wegen eines Rechtsfehlers des Gerichts seiner <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrenvorgesehenen Entscheidungsmöglichkeit, ob er eine Hauptverhandlung wünscht oder nicht,beraubt würde.I. Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft1072 Müller, S. 82.

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