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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbußegegen eine <strong>jur</strong>istische Personenvereinigung, Entziehung der Fahrerlaubnis bei der die Sperrenicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie <strong>im</strong> Falle von Absehen von Strafe und in den Fällen, indenen der Angeklagte einen Verteidiger hat, höchstens Freiheitsstrafe bis zu einem Jahrfestgesetzt wird, § 407 Abs. 2.<strong>Der</strong> Schein trügt jedoch: Jüngst entschied das LG Stuttgart 1082 , daß der Widerspruch, derzwischen § 407 und § 25 GVG bestehe, dadurch zu lösen sei, daß allein auf § 25 GVGabgestellt werde und § 408 Abs. 1 faktisch außer Kraft gesetzt werde. Denn die sachlicheZuständigkeit für Anträge auf Erlaß von <strong>Strafbefehl</strong>en richte sich nach den Regelungen desGVG und nicht nach dem Strafprozeßrecht 1083 . Nach Auffassung des LG Stuttgart ist § 25GVG so auszulegen, daß bei Straferwartungen bis 2 Jahren Freiheitsstrafe ohne Rücksichtauf Umfang und Bedeutung der Sache ausnahmslos der Strafrichter zuständig sei 1084 . Damitist faktisch das Schöffengericht für <strong>Strafbefehl</strong>e nicht mehr sachlich zuständig 1085 .Dieser Auffassung tritt Hohendorf entgegen, der auch die Schöffengerichte dann für sachlichzuständig hält, wenn die Sache eine größere Bedeutung oder größeren Umfang hat, als sonstüblich 1086 . Hohendorf will § 25 GVG verfassungskonform 1087 dahingehend auslegen, daß derStrafrichter grundsätzlich für Verfahren wegen Vergehen, bei denen die Straferwartung 2Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigt 1088 . Dies soll nach Auffassung von Hohendorf jedochnicht für solche Verfahren gelten, die den Bereich der minderen Bedeutung übersteigend vongrößerer Bedeutung und/oder größerem Umfang sind und eine auch unter Beachtung derGesetzesänderung des § 25 GVG mit der Folge der Aufwertung der Strafrichtertätigkeittypische Einzelrichtersache übersteigen: In diesen Fällen ist nach Auffassung von Hohendorfdie Zuständigkeit des Schöffengerichts gegeben 1089 .Dem ist nicht zu folgen. Denn der <strong>Strafbefehl</strong> darf nur bei den nach § 407 Abs. 2 möglichenRechtsfolgen beantragt werden. Aufgrund des erweiterten Strafbanns des Einzelrichters nach§ 25 GVG auf bis zu 2 Jahre ist der Einzelrichter allein für die <strong>Strafbefehl</strong>e zuständig. DieAbgrenzung der Zuständigkeit des Schöffengerichts vom Einzelrichter erfolgt aus dem1082 LG-Stuttgart, wistra 1994, 40.1083 LG-Stuttgart, wistra 1994, 40.1084 LG-Stuttgart, wistra 1994, 40.1085 Das.LG Stuttgart hält es für "nahezu ausgeschlossen", daß künftig ein Schöffengericht für ein <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrensachlich zuständig ist, vgl. LG Stuttgart, wistra 1994, 40.1086 Hohendorf, wistra 94, 294, 295.1087 BVerfGE 22, 254 ff..1088 Hohendorf, wistra 94, 294, 295.

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