10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

In Steuerstrafverfahren wird i.d.R. anläßlich der Ermittlungen der Steuerfahndung demBeschuldigten mitgeteilt, daß gegen ihn ermittelt wird, so daß hierin schon nach § 78 c Abs. 1Nr. 1 StGB eine Unterbrechungshandlung liegt. Häufig ist der erste Kontakt zwischenSteuerfahndung und Beschuldigtem eine Fahndungsdurchsuchung, die gleichzeitig inGeschäftsräumen, Wohnung, Pkw usw. stattfindet.Hat die Finanzbehörde hingegen aufgrund der Aktenlage einen Anfangsverdacht und hält sieeine Durchsuchung durch die Steuerfahndung für nicht erforderlich 266 , so leitet sie durch einSchreiben, das mittels Postzustellungsurkunde dem Beschuldigten übersandt wird, dasErmittlungsverfahren ein. Dann unterbricht die schriftliche Anordnung desErmittlungsverfahrens die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung unterzeichnetwird, § 78 c Abs. 2 Satz 1 StGB.Gelangt das unterzeichnete Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in denGeschäftsgang, d.h. entäußert die Behörde nicht alsbald nach Unterzeichnung den Willen zurEinleitung des Strafverfahrens durch Absendung des Briefes, so ist nicht der Zeitpunkt derUnterzeichnung sondern der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses Schreiben tatsächlich inden Geschäftsgang gegeben wird, § 78 c Abs. 2 Satz 2 StGB.Festzuhalten ist somit, daß zwar der <strong>Strafbefehl</strong>santrag die Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr.9 StGB unterbricht, jedoch in der Regel davor schon mehrere Unterbrechungshandlungenliegen. Dies bedeutet, daß ab der Unterbrechung der Verjährung -<strong>im</strong> Gegensatz zum bloßenRuhen- die Verjährungsfrist von neuem voll zu laufen beginnt, § 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB 267 .Die Strafverfolgung ist jedoch spätestens dann verjährt, wenn seit dem in § 78 a StGBbezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und -wenn die Verjährungsfristnach besonderen Gesetzen kürzer als drei Jahre ist- mindestens drei Jahreverstrichen sind, § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB.266 Dies sind in der Regel kleinere Fälle~, in denen z.B. aufgrund einer Kontrollmitteilung festgestellt wird, daß verschiedeneEinnahmen nicht versteuert wurden, die Finanzbehörde aber davon ausgeht, daß die Buchführung ansonsten vollständigist oder beispielsweise Fälle, in denen Werbungskosten überhöht oder zu Unrecht geltend gemacht wurden, indem z.B.Fortbildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber bezahlt wurden, in der Steuererklärunc, des Arbeitnehmers alsWerbungskosten abgesetzt wurden.267 <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 78 c StGB RN 2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!