10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Eine Operation ist kein Entschuldigungsgrund, wenn sie aufschiebbar ist 1214 .H. RechtskraftI. Formelle RechtskraftDie Frage der formellen Rechtskraft regelt die Unanfechtbarkeit des <strong>Strafbefehl</strong>s. Dieser istunanfechtbar nach Ablauf der Einspruchsfrist, § 410 Abs. 1 oder <strong>im</strong> Falle des Verzichts aufEinlegung eines Einspruchs nach § 302 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative sowie <strong>im</strong> Fall derZurücknahme des Einspruchs nach § 411 Abs. 3.1. Ablauf der Einspruchsfrist, § 410 Abs. 1<strong>Der</strong> Angeklagte kann gegen den <strong>Strafbefehl</strong> innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beidem Gericht, das den <strong>Strafbefehl</strong> erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der GeschäftsstelleEinspruch einlegen, § 410 Abs. 1 Satz 1.Ist die Zweiwochenfrist abgelaufen, ohne daß ein Einspruch des Angeklagten oder dessenVerteidigers bei dem Gericht eingegangen ist, wird der <strong>Strafbefehl</strong> rechtskräftig und steht danneinem Urteil gleich, § 410 Abs. 3.Von den Fällen des ungenutzten Ablaufs der Einspruchsfrist sind die Fälle zu unterscheiden,bei denen zwar rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, dieser dann aber aus anderen Gründenkeine Wirksamkeit entfaltet 1215 , sei es nach § 411 Abs. 3 durch Zurücknahme des Einspruchsdurch den Angeklagten, sei es durch gerichtliche Verwerfung wegen Unzulässigkeit oder seies aufgrund einer Verwerfung nach § 412 i.V.m. § 329 Abs. 1, 3 und 4 wegenNichterscheinens des Angeklagten zur Hauptverhandlung <strong>im</strong> Einspruchsverfahren.1214 OLG Koblenz, OLGSt Nr. 3; zu weiteren Nachweisen vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 329 RN 25 ff..1215 LR-Gössel, § 410 RN 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 410 RN 3, 8; Müller, S. 99.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!