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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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erstrafverfahren der BuStra finden. Da § 153 inhaltlich dem § 398 AO entspricht 702 , währendeine Einstellung unter Auflage nach § 153 a Abs. 1 nicht mehr von § 398 AO gedeckt wird 703 ,führt dies zu der merkwürdigen Konsequenz, daß in Steuerstrafsachen die Staatsanwaltschaftdas Verfahren allein nur nach § 398 AO, der insoweit dem § 153 Abs. 1 entspricht, einstellenkann. Adressat des § 398 AO ist auch nur die Staatsanwaltschaft. Damit sind die Einstellungsmöglichkeitenvon BuStra und Staatsanwaltschaft ohne Zust<strong>im</strong>mung des Gerichtsunterschiedlich weitgehend. In Anbetracht dessen, daß die Staatsanwaltschaft die Herrin desVerfahrens ist, können diese unterschiedlichen Befugnisse nicht recht nachvollzogen werden,zwar könnte man mutmaßen, daß der BuStra als der sachnäheren Behörde mehrEinstellungsmöglichkeiten zustehen sollten, als möglicherweise der Herrin des Verfahrens.Dem steht jedoch das jederzeitige Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4Satz 2 AO entgegen. Denn damit ist der Staatsanwaltschaft die jederzeitige unmittelbareLeitung des Ermittlungsverfahrens ermöglicht. Warum sie dann nicht die vollständige Paletteder Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung haben sollte, ist unerfindlich. Zudem wäre dieserWiderspruch, wäre er beabsichtigt, nicht verfahrensökonomisch. <strong>Der</strong> Gesetzgeber bleibt daheraufgefordert, § 398 AO klarer zu fassen oder ihn ganz zu streichen, da eine Lücke insoweitnicht erkennbar ist, da für die Staatsanwaltschaft - fehlt es an der lex specialis des § 398 AO -sämtliche Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff. zur Verfügung stehen und gleiches dannauch für die BuStra nach §§ 385 Abs. 1 AO i.V.m. 153 ff. gelten würde.Hat die Finanzbehörde den <strong>Strafbefehl</strong>santrag gestellt und lehnt das Amtsgericht den Erlaßdes <strong>Strafbefehl</strong>s ab, steht nicht der Staatsanwaltschaft, sondern der Finanzbehörde hiergegendie sofortige Beschwerde gem. § 210 Abs. 2 zu 704 .Legt der Angeklagte Einspruch gegen den <strong>Strafbefehl</strong> ein, so wechselt die Zuständigkeit vonder Finanzbehörde automatisch zur Staatsanwaltschaft, da die besonderenZuständigkeitsregelungen der §§ 386 ff. nicht mehr eingreifen 705 .Nach § 387 Abs. 1 AO ist die BuStra der Finanzbehörde zuständig, welche die betroffeneSteuer verwaltet. Hiervon losgelöst kann nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit fürSteuerstrafverfahren bei einer Finanzbehörde durch Rechtsverordnung konzentriert werden.702 F/G/S-Joecks, § 398 RN 6.703 str.: vgl. F/G/S-Joecks, § 398 RN 5.704 Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hübner, § 435 RAO RN 27; Kohlmann, § 401 RN 41; derselbe § 406 AO RN 6;F/G/S-Joecks, § 400 RN 24.705 F/G/S-Joecks, § 398 AO RN 5.

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