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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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mögen, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung, Verpachtung, Renten,Versorgungsleistungen und Unterhaltsbezügen. Steuerfreibeträge undLohnpfändungsfreigrenzen ändern das Netto-Einkommen ebensowenig wie steuerrechtlicheAbschreibungen, die keiner realen Einkommensminderung entsprechen 679 . Außer Betrachtbleiben bei der Feststellung des Netto-Einkommens ferner Lohnpfändungen, sonstigeVerbindlichkeiten wie Schuldzinsen, Abzahlungsraten u.s.w. Vom Netto-Einkommenabzuziehen sind hingegen die laufenden Steuern für den Zeitraum ihrer Fälligkeit.Zur Feststellung des tatsächlichen aktuellen Netto-Einkommens ist die Beiziehung deraktuellen Steuerakten unzulässig 680 . Hingegen dürfen die aktuellen Steuerakten dannbeigezogen werden, wenn der Tatvorwurf eine Steuerverkürzung beinhaltet, um festzustellen,ob der Steuerpflichtige nunmehr steuerehrlich ist.Zwar wäre eine Akteneinsicht in die aktuellen, nicht verfahrensgegenständlichen Steueraktendes Beschuldigten wichtig für die Frage der Strafzumessung, ob und welcher HöheEinwirkungen auf den Beschuldigten erforderlich sind, um ihn künftig von Steuerverkürzungenabzuhalten. Denn die Strafe wird bei einem Täter, der unverändert Steuerverkürzungenvorn<strong>im</strong>mt, naturgemäß höher ausfallen als bei einem Täter, der die Steuerhinterziehungzumindest seit der Fahndungsdurchsuchung eingestellt hat. Wegen des schützenwertenSteuergehe<strong>im</strong>nisses, § 30 AO, können jedoch die Steuerakten nicht herbeigezogen werden,um den aktuellen Nettoverdienst zu ermitteln, um so den aktuellen Tagessatz feststellen zukönnen. Denn schon <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Reform des Tagessatzsystems wurde derGedanke verworfen, dem Strafrichter generell die Mögikeit einzuräumen, in SteueraktenEinsicht nehmen zu dürfen, um den aktuellen Nettoverdienst ermitteln zu können. Wenn aberin allgemeinen Strafverfahren der Richter nicht zur Feststellung des wahren Nettoverdienstesdie Steuerakten beiziehen darf, darf der Steuerstraftäter nicht schlechter gestellt werden.Folglich ist die Beiziehung der aktuellen Steuerakten zur Feststellung des aktuellenNettoverdienstes unzulässig 681 . Denn nur unter den engen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4AO ist die Offenbarung der Steuerdaten zulässig. In dem Ausnahmenkatalog des § 30 Abs. 4678 Kritisch Tipke, JuS 1985, 351.679 Frank, JR 1978, 31; Bay NJW 1977, 2089; <strong>Dr</strong>eher/Tröndle, § 40 RN 7.680 so wohl auch Koch/H<strong>im</strong>sel, § 30 AO RN 20, die ein Verwertungsverbot gegenüber dem Steuerpflichtigen für alle vomSteuerpflichtigen in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbarten Tatsachen und Beweismittel für die Verfolgung einernichtsteuerlichen Straftat sieht.681 Kleinknecht/Meyer/Meyer-Goßner, StPO-Kommeritar, 41. Auflage, München 1993, § 161 RN 5; KK-Müller, § 161 RN10.

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