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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Gegenstand der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft kann einerseits Abgabewegen fehlender sachlicher Zuständigkeit, § 408 Abs. 1 Satz 1 und andererseits dieAblehnung des <strong>Strafbefehl</strong>santrages, § 408 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 210 Abs. 2, sein.Nicht beschwerdefähig ist nach § 202 Satz 2 die Anordnung einzelner Beweiserhebungen <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahren. Nach § 202 Satz 1 analog. Nicht beschwerdefähig ist weiterdie Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 Abs. 2, 153 a Abs. 2, 154 Abs. 2, da dieseEinstellungsmöglichkeiten sowieso die Zust<strong>im</strong>mung der Staatsanwaltschaft voraussetzen.1. FalI des § 408 Abs. 1, Satz 1, 2. HSDie dogmatischen Probleme des § 408 Abs. 1, Satz 1, 2. HS haben sich durch dieNeufassung der §§ 24, 25 GVG, die eine Alleinzuständigkeit der Strafrichter begründen,erledigt 1073 . Die Darstellung erfolgt hier <strong>im</strong> Hinblick auf die Gegenauffassung, die unverändertvon einer potentiellen Zuständigkeit des Schöffengerichts alternativ neben der Zuständigkeitdes Strafrichters ausgeht 1074 .Eine sofortige Beschwerde gegen die Abgabe an einen anderen amtsgerichtlichenSpruchkörper wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit steht der Staatsanwaltschaft nach §408 Abs. 1 Satz 1, 2. HS dann zu, wenn sie einen <strong>Strafbefehl</strong>santrag bei dem Vorsitzendendes Schöffengerichtes gestellt hatte und dieser die Sache mit bindender Wirkung an denStrafrichter abgegeben hat.Einer ausdrücklichen Schaffung des § 408 Abs. 1 Satz 1, 2. HS hätte es nicht bedurft, da sichdas Recht zur sofortigen Beschwerde aus § 210 Abs. 2, 2. Alternative sowieso für dieStaatsanwaltschaft ergeben hätte 1075 . Hat die Staatsanwaltschaaft jedoch den<strong>Strafbefehl</strong>santrag an den Strafrichter adressiert und hält dieser die Zuständigkeit desSchöffengerichts für gegeben und legt der Strafrichter den durch Vermittlung derStaatsanwaltschaft dem Vorsitzenden des Schöffengerichts zur Entscheidung vor, § 408 Abs.1 Satz 2, steht der Staatsanwaltschaft kein Beschwerderecht zu. Denn es fehlt hier an der fürdie Anfechtbarkeit des Beschlusses notwendigen Beschwer für die Staatsanwaltschaft 1076 .Denn es ist nach ständiger Rechtsprechung kein Rechtsnachteil, wenn ein Gericht höherer1073 Vgl. oben, Seite 36 ff., 41.1074 Vgl. oben, Seite 36 ff..1075 LR-Rieß, § 210 RN 2, Müller, S. 83.1076 Müller, S. 83.

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