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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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II. Auswirkungen von Absprachen auf MitbeschuldigteWährend <strong>im</strong> Regelverfahren, das gegen mehrere Beschuldigte läuft, die Möglichkeit einesGeständnisses eines Angeklagten einen Wettlauf der Geständnisse unter den Angeklagtenmöglicherweise hervorruft, damit derjenige, der mit seinem Geständnis zuerst kommt, auchwirklich in den Genuß der Strafmilderung kommt, ist derartiges bei Absprachen nichtfestzustellen. Denn die Absprache hat keine Geständniswirkung. Zumindest ist bei dertatsächlichen Verständigung offen, ob sich der Sachverhalt in steuerlicher Hinsicht tatsächlichso zugetragen hat. Auch soweit das Verfahren <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>swege nach einer Absprache abgeschlossenwird kann der <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> festgestellte Sachverhalt dennoch nicht die gleichenWirkungen entfalten, wie der festgestellte Tatbestand in einem Urteil aufgrund mündlicherVerhandlung. <strong>Der</strong> Inhalt des <strong>Strafbefehl</strong>s beruht auf den Feststellungen derStrafverfolgungsbehörde, nicht jedoch auf der freien Beweiswürdigung des Richters aufgrundeiner mündlichen Hauptverhandlung nach § 261. Damit kann auch der Tatbestand des<strong>Strafbefehl</strong>s, der nach § 410 Abs. 3 einem Urteil grundsätzlich gleichsteht, nicht die gleichenIndizwirkungen haben, wie eine aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugungdes Richters.Konsequenzen für die übrigen Mitbeschuldigten sind also aufgrund eines rechtskräftigen,gegebenenfalls abgesprochenen <strong>Strafbefehl</strong>s nicht zu erwarten.Zu berücksichtigen ist allerdings, daß das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 mitdem rechtskräftigen Abschluß gegen einen Mitbeschuldigten erlischt 1049 . Dem bereitsrechtskräftig verurteilten Angeklagten droht nicht mehr die Gefahr <strong>im</strong> Sinne des § 55 wegeneiner Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, wenn er wegen genau dieserStraftat oder Ordnungswidrigkeit bereits verfolgt wurde. Denn der weiteren Verfolgung stehtder Grundsatz ne bis in idem, d.h. also der Strafklageverbrauch, entgegen. Etwas andereswürde nur dann gelten, wenn durch die Aussage des bereits rechtskräftig VerurteiltenWiederaufnahmegründe <strong>im</strong> Sinne des § 373 a tangiert würden.1049 OLG Celle, NJW 1962, 2315; BVerfG, NStZ 1985, 277; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 55 RN 8.

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