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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Staatsanwaltschaft und Verteidigern zu gewährleisten, Erfüllung einer getroffenen Absprachekann aber rechtlich nicht gefordert werden, denn einklagbar ist die Absprache nicht.Hieran schließt sich die Frage, welche Folgen bei einer gescheiterten Absprache eintreten.<strong>Der</strong> BGH löst die Fälle gescheiterter Absprachen über die Gewährung einesStrafmilderungsgrundes, wenn der Angeklagte Rechtsnachteile dadurch erleidet, daß er aufdie Einhaltung einer Absprache vertraut, die dann nicht eingehalten wird 1043 . Damit fängt derBGH auf der Rechtsfolgenseite eine so entstandene unerträgliche Härte ab. Die Frage bleibtjedoch offen, ob der Bruch einer Absprache, auf deren Einhaltung der Angeklagte vertraute,die Rechtsfolge des § 136 a auslöst, also ein Verwertungsverbot der so erlangten Kenntnissezur Folge hat.§ 136 a ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Unantastbarkeit der Menschenwürde, Art. 1Abs. 1 GG und richtet sich an die mit der Strafverfolgung befaßten Staatsorgane 1044 . Nach §136 a Abs. 1 darf insbesondere die Willensentschließungsfreiheit des Beschuldigten nichtdurch Täuschung beeinflusst werden. Das Eingehen nur zum Schein auf eine Absprache, umsie dann später nicht einzuhalten, ist jedoch eine solche unlautere Täuschung, die einemRechtsstaat unwürdig 1045 ist und deshalb unter das Verwertungsverbot des § 136 a fällt 1046 .Gleiches muß dann auch entsprechend für eine Rechtsposition <strong>im</strong> Verfahren gelten, die nurdeshalb erlangt wird, weil der Beschuldigte auf die Einhaltung der Absprache vertraute. Hatalso der Verteidiger auf Verfahrensrügen, Beweis oder Rechtsmittel verzichtet, weil er auf dieEinhaltung einer Absprache vertraute, muß das Verfahren in das Stadium versetzt werden,das vor der Absprache bestand. Ist dies nicht möglich, verbleibt nur die Einstellung wegeneines Verfahrenshindernisses nach §§ 206 a, 260 Abs. 3 1047 . Denn es liegt dann einschwerwiegendes Prozeßhindernis 1048 vor, wenn die Strafverfolgungsbehörden einprozessuales Ergebnis auf einem rechtsstaatsunwürdigen Weg erlangt haben oder erlangenwollen.1043 BGH, wistra 1990, 319 ff..1044 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 136 a RN 1, 2; KK-Boujong, § 136 a RN 3.1045 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 136 a RN 12; KK-Boujong, § 136 a RN 1, 8 ff-, 19,23.1046 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 136 a RN 12, 27; KK-Boujong, § 136 a RN 2.1047 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 206 a RN 3; ders., § 260 RN 43.1048 Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl. RN 146 ff..

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