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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Nach Beginn der Hauptverhandlung <strong>im</strong> "Einspruchsverfahren" bedarf die Rücknahme vonEinspruch oder Klage allerdings jeweils der Zust<strong>im</strong>mung des Gegners, §§ 411 Abs. 3, Satz 2i.V.m. 303 S. 1 StPO 150 .Nach überwiegender Auffassung ist die Rücknahme des Einspruchs auch dann noch zulässig,wenn das Rechtsmittelgericht das <strong>im</strong> Einspruchsverfahren ergangene erstinstanzliche Urteilaufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesenhat 151 .II. Einzelheiten1. Zuständigkeit des AmtsgerichtsDas <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist gemäß § 407 Abs. 1 nur <strong>im</strong> Verfahren vor dem Strafrichter und<strong>im</strong> Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts führt, zulässig. Damit ist dieausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts festgelegt 152 . Die sachliche Zuständigkeit, diein den §§ 24, 25, 74 f. GVG geregelt wird, wird hier für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren scheinbarnoch einmal geregelt.Es mag in diesem Zusammenhang zunächst überraschen, daß in § 407 Abs. 1 auch dieZuständigkeit des Schöffengerichts vorgesehen ist. Denn nach dem Sinn und Zweck des<strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens soll es doch einfache und klare Fälle leichter und mittlerer Kr<strong>im</strong>inalität150 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.151 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.152 Den Kern der steuerstrafrechtlichen Vorschriften bildet die Regelung der Sonderstellung der Finanzbehörden, §§ 386 Abs.2, 399 Abs. 1, 2, 402, 404 AO. Insoweit unterscheidet sich die AO 1977 strukturell nicht von der RAO 1919/1931.Lediglich die §§ 391, 396, 398 AO, 32 ZolIVG sowie die §§ 371 Abs. 4 AO, 1 StebEG beziehen sich nicht unmittelbaroder mittelbar auf diese Sonderstellung. § 391 Abs. 1 AO konzentriert die Steuerstrafsachen bei sachlicher Zuständigkeitdes Amtsgerichts, vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung durch die Landesregierung nach Abs. 2, auf dasAmtsgericht am Sitz des Landgerichts. § 391 Abs. 3 AO bezweckt noch eine weitergehende Konzentration <strong>im</strong> Wege derGeschäftsverteilung auf eine best<strong>im</strong>mte Abteilung des Amtsgerichts. Diese Zuständigkeitsverteilung gilt auch, wenn dieSteuerstraftat mit einer anderen Straftat zusammentrifft, § 391 Abs. 4, 1. HS AO und zwar unabhängig davon, beiwelchem Delikt der Schwerpunkt der Tat liegt (vgl. Hellmann, S. 55 f.). Nur bei größeren Gerichten kann dieGeschäftsverteilung vorsehen, daß statt einer mehrere Abteilungen nach einem best<strong>im</strong>mten Eingangsschlüssel zuständigsein können (vgl. Leise/Dietz/Cratz - Cratz, § 391 AO RN 19). Durch diese Konzentration bei möglichst nur einembest<strong>im</strong>mten Strafrichter will § 391 AO erreichen, daß dieser fast ausschließlich zuständige Strafrichter durch die häufigeBefassung mit dem <strong>Steuerstrafrecht</strong> eine besondere Sachkunde erwirbt und er mit den Finanzbehörden sachdienlichzusammenarbeitet (vgl. Hellmann, S. 56; F/G/S-Franzen, § 391 AO RN 28; Koch/Scholtz - H<strong>im</strong>sel, § 391 AO RN 10,Kohlmann, § 391 AO RN 31). Lediglich be<strong>im</strong> Zusammentreffen einer Steuerstraftat mit einem Rauschgiftdelikt nachdem BtMG und für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, bleibt es gemäß § 391 Abs. 4, 2. HS AObei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung der §§ 7 ff. StPO. Die Ausnahme be<strong>im</strong> Zusammentreffen einesRauschgiftdelikts mit einer Steuerstraftat hat der Gesetzgeber damit begründet, daß die Kenntnisse der örtlichenVerhältnisse, insbesondere der <strong>Dr</strong>ogenszene genutzt werden sollen. Die Ausnahme bezüglich der

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