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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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2. nemo tenetur se ipsum accusare proddere ./. § 136 aRönnau berichtet, daß sich die Staatsanwaltschaft häufig auf ein <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nurdann einläßt, wenn der Beschuldigte vorher ein Geständnis ablegt 855 . <strong>Der</strong>artiges kann vomVerfasser dieser Arbeit für Steuerstrafverfahren jedenfalls nicht bestätigt werden. Kommt eszu einer Absprache, ist es eigentlich gleichgültig, von welchen Steuerhinterziehungen dieStrafverfolgungsbehörde <strong>im</strong> Einzelnen ausgeht. Im Hinblick darauf, daß möglicherweise dochkeine Absprache zustande kommt, erscheint es auch höchst riskant, dem Mandanten zueinem Geständnis als Vorausleistung zu raten und dann darauf zu hoffen, daß die Absprache(mit welchem Inhalt ?) zustande kommt. Es ist aus Verteidigersicht strikt davon abzuraten,irgendwelche Vorleistungen zu Lasten des Mandanten zu erbringen, nur damit der Weg füreine Absprache geebnet wird. Denn <strong>im</strong> Falle des Nichtzustandekommens der Absprache mußdie uneingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit gegen den Anklagevorwurf bestehenbleiben 856 . Diese Position darf nicht <strong>im</strong> Hinblick auf eine mehr oder weniger vage Möglichkeitdes Zustandekommens einer Absprache leichtfertig aufgegeben werden. Deswegen solltenauch Erklärungen zur Absprache und zu dem hierfür zugrunde zu legenden Sachverhaltausschließlich vom Verteidiger 857 (und nicht vom Angeklagten) <strong>im</strong> Konjunktiv abgegebenwerden, um nicht den Rückweg zu einer prozessualen Verteidigungslinie zu verstellen 858 .Maßgebend ist zudem aus Verteidigersicht auch, daß wegen des Strafklageverbrauchs derProzeßgegenstand weit genug gespannt ist.Die sich aus dem nemur-tenetur-Satz ergebende Aussagefreiheit des Beschuldigten wird <strong>im</strong>deutschen Strafprozeßrecht durch die Belehrungspflichten seitens der Strafverfolgungsorganeund durch die Fixierung des Verbots best<strong>im</strong>mter Vernehmungsmethoden durch § 136 agewährleistet 859 . § 136 a ist daher eine in allen Verfahrensstadien zu beachtendeprozeßrechtliche Grundnorm 860 . Die Fortführung von Gesprächen über tatsächlicheVerständigungen wird ebenso wie die Fortführung von Gesprächen <strong>im</strong> Besteuerungsverfahrennach Auftauchen eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts, ohne daß der ermittelndeBeamte der Betroffenen über die Nichterzwingbarkeit der Mitwirkungspflicht aufgeklärt hat, einVerwertungsverbot nach §§ 136 a Abs. 3 S. 2, 163 a Abs. 4 S. 2 nach sich ziehen, weil dieMitwirkung des Steuerpflichtigen durch eine Täuschung <strong>im</strong> Sinn des § 136 a Abs. 1 S. 1855 Rönnau, S. 135, Schmidt-Hieber, RN 82; Sessar, ZStW 87 (1965) 1033, 1034.856 Malek, S. 23 f., 24.857 Hier wird teilweise die Auffassung vertreten, daß sich der Verteidiger von seiner beruflichen Schweigepflicht von seinemMandanten entbinden lassen müsse, vgl. Malek, S. 24; Dahs NStZ 1988, 153, 154.858 Malek, S. 24.859 Rönnau, S. 183.860 EB. Schmidt, I RN 100.

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