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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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anders, da hier jedenfalls ein aufgrund mündlicher Hauptverhandlung ergangenes Urteilvorliegt, wenn hier neu (nach Zurückweisung) verhandelt wird.Dem ist nicht zu folgen. Denn einerseits kann auch die Berufung auf das Strafmaß beschränktwerden und hierbei kann sich ebenfalls herausstellen, daß der bislang - zwar aufgrund einerHauptverhandlung gewonnene Sachverhalt - unzutreffend ist. Dies ist jedoch dann keinGrund, die Beschränkbarkeit der Berufung nicht zuzulassen. Es liegt eben in der Eigenart des<strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens, daß die Erkenntnisse, die zum Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s führten, nichtaufgrund einer Hauptverhandlung gewonnen wurden, sondern eben nur aus der Aktenlage.Dies ist jedoch system<strong>im</strong>manent. Warum hieraus dem Angeklagten Nachteile erwachsensollen, dergestalt, daß ihm eine Beschränkung seines Rechtsbehelfs nicht möglich sein soll,ist nicht erkennbar. Eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers läßt sich ebenfalls nichtfinden. Denn der Gesetzgeber wollte mit dem <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren kein Verfahren schaffen,das den Angeklagten mit Blick auf seine Rechtsbehelfsmöglichkeiten schlechter stellt als dasRegelverfahren. VieImehr wollte der Gesetzgeber ein Verfahren, in dem die Hauptverhandlungnicht benötigt wird, das also prozeßökonomischer durchgeführt werden kann für die MassenundBagatellkr<strong>im</strong>inalität zur Entlastung der Gerichte konzipieren. Das Hauptargument Müllers,daß bei einer Beschränkung des Rechtsbehelfs der Prozeßgegenstand <strong>im</strong> Sinne des § 264Abs. 1, also die einheitliche Tat in Schuld- und Straffrage gesplittet werden würde, überzeugtnicht. Denn diese Aufteilung ist nach §§ 318, 327 in der Berufung ebenfalls möglich. Auchverfängt nicht der Hinweis Müllers, daß es an einer entsprechenden Verweisung fehle. Denneine Verweisung ist einerseits nicht erforderlich, da nach § 411 Abs. 4 bei der Urteilsfällungdas Gericht an den <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> enthaltenen Ausspruch nicht gebunden ist, soweitEinspruch eingelegt ist. Aus der "Soweit"-Formulierung folgt jedoch, daß ein teilweiserEinspruch offenbar möglich ist. Denn anderenfalls wäre der letzte Halbsatz des § 411 Abs. 4"soweit Einspruch eingelegt ist" <strong>im</strong> Gesetz überflüssig. Zudem wäre auch, gebe es § 411 Abs.4 nicht, an eine analoge Anwendung der §§ 318, 327 zu denken.Nach alledem ist eine Beschränkung des Einspruchs allein auf den Rechtsfolgenausspruchmöglich.Damit ergeht das Urteil unabhängig von dem <strong>Strafbefehl</strong>, wenn gegen den <strong>Strafbefehl</strong> invollem Umfang Einspruch eingelegt worden ist oder der Einspruch auf eine von mehrerenVerurteilungen beschränkt worden ist. Es wird also nicht der <strong>Strafbefehl</strong> aufgehoben oderbestätigt, sondern der Angeklagte würde dann verurteilt oder freigesprochen oder das

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