10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>im</strong>mer nur darum, daß dem Fiskus diejenigen Einnahmen tatsächlich vorenthalten werden, dieihm rechtlich zustehen 430 .Die Vertreter der Gegenmeinung weisen demgegenüber darauf hin, daß unter Einnahmen nurdie tatsächlich vereinnahmten Gelder zu verstehen seien. Bei solch einem Verständnis würdeder Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO einerseits zu eng, weil Gegenstand der Tat nur noch dietatsächlich geleisteten Geldmittel sein könnten, und andererseits zu weit, weil der Zugriff desungetreuen Kassenbeamten des Staates auf die bereits vereinnahmten Mittel erfaßt würde 431 .Mit Samson, Buschmann und Kohlmann wird man hier jedoch konstatieren dürfen, daß es sichhierbei nur um einen unfruchtbaren Streit um Worte handelt 432 . Kein Autor hat nämlich die ihmvon der Gegenmeinung unterstellten Folgerungen aus seiner eigenen Position gezogen.Vielmehr besteht größte Einigkeit in der Sache. Weder wird die Ansicht vertreten, nur dieBeeinträchtigung des rechtlichen Bestandes des Steueranspruchs genüge für § 370 Abs. 1AO, noch beziehen die Anhänger der Gegenmeinung den Begriff der Steuereinnahme auf dietatsächlich vereinnahmten Gelder 433 .Wie Hübner zutreffend darlegt, ist nämlich zwischen Ist-Einnahme und Soll-Einnahme zuunterscheiden. Eine Steuerverkürzung liegt dann vor, wenn die Ist-Einnahme hinter derSoll-Einnahme zurückbleibt 434 . <strong>Der</strong> Erfolg der Steuerverkürzung ist somit dann eingetreten,wenn der jeweilige Steuergläubiger weniger einn<strong>im</strong>mt, als er zu beanspruchen hat 435 .Diese recht pauschale Definition des Steuerverkürzungsbegriffs wird dadurch präzisiert, daßdie h.M. vom Fälligkeitstermin ausgeht und folgende Modifizierungen für dieVeranlagungsteuern vorn<strong>im</strong>mt:Bei Fälligkeitssteuern soll die Verkürzung eintreten, sobald die Steuer am Fälligkeitsterminnicht gezahlt ist 436 .Veranlagungssteuern sind solche Steuern, bei denen die Fälligkeit nach einerVeranlagungshandlung des Finanzamtes fällig wird 437 . An sich tritt der Verkürzungserfolg auchbei den Veranlagungsteuern erst dann ein, wenn am Fälligkeitstermin die Steuerzahlung bei430 F/G/S-Samson, § 370 RN 14.431 F/G/S-Samson, § 370 RN 14.432 F/G/S-Samson, § 370 RN 14; Buschmann/Luthmann, S. 11; Kohlmann, § 370 Rn 74.433 F/G/S-Samson, § 370 RN 14.434 F/G/S-Samson, § 370 RN 15; Hepp/Hübschmann/Spitaler, § 370 AO RN 28.435 F/G/S-Samson, § 370 RN 15.436 BGH, Urteil vom 24.09.1953, abgedruckt in NJW 1953, 1841; BGH, Urteil vom 28.11.1957, abgedruckt in MZ 1965,191; Hepp/Hübschmann/Spitaler, § 370 RN 56; Kohlmann, § 370 RN 13.437 F/G/S-Samson, § 370 RN 24.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!