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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Die Finanzverwaltung ist selbst dann nicht an ihre in der Schlußbesprechung geäußertenRechtsansichten gebunden, wenn ein entscheidungsbefugter Beamter desVeranlagungsbezirks sie geäußert hat 971 .Soweit die Finanzverwaltung berechtigt ist, konstitutive Entscheidungen zu treffen wie z.B.Erlaß, Stundung, können diese Entscheidungen auch von dem entscheidungsbefugtenBeamten des Veranlagungsbezirkes auch in der Schlußbesprechung getroffen werden 972 .Hinsichtlich der Einigung über die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung wurde dieAnsicht vertreten, daß eine Vermutung dafür besteht, daß die übereinst<strong>im</strong>mende Auffassungbeider Parteien eine zutreffende Würdigung darstelle 973 . Die Finanzbehörde kann danachzwar grundsätzlich von dieser Einigung abweichen 974 , sie hatte aber darzutun, aus welchentriftigen - und nicht nur geringfügigen - Gründen sie von ihrer ursprünglichen Auffassungabweichen will 975 .Hiervon ist der BFH in seiner Grundsatzentscheidung vom 11.12.1984 abgerückt 976 . Danachist eine "tatsächliche Verständigung" grundsätzlich für beide Parteien bindend 977 , soweit derFinanzbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht (z.B. bei Bewertungsfragen) oder soweit derSachverhalt nicht oder nur mit großem, unzumutbarem Aufwand zu ermitteln ist 978 .Grund dieser Bindung sind die übereinst<strong>im</strong>menden materiellen Erklärungen vonFinanzverwaltung und Steuerpflichtigem 979 . Darin wird eine Art öffentlich-rechtlicher Vertraggesehen 980 . Eine Grenze findet diese Möglichkeit der tatsächlichen Verständigung nur dort, wosie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt 981 . Denn dann dient die tatsächlicheVerständigung ganz offensichtlich nicht dem Zweck, einem möglichen und wahrscheinlichenSachverhalt möglichst nahe zu kommen, sondern dann wird ein fiktiver Sachverhalt alsBesteuerungsrundlage zugrundegelegt 982 .971 BFH, BStBl. 1963 III, 212; BFH, BStBl. 1964 III, 566; Nds. FG, EFG 1988, 453.972 BFH BStBl. 1955 III, 92; BFH, BStBl. 1964 III, 634.973 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.974 BFH, BStBl. 1956 III, 86.975 BFH BStBl. 1963 Ill, 104.976 BFH BStBl. 1985 II, 354; Bornhaupt BB 1985, 1591; Rößler DB 1985, 1861; Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.977 Schuhmann geht mit dem BFH (BFH, Urteil vom 11.12.1984, BStBl. 1985 II, 354; BFH, Urteil vom 05.10.1990, BStBl.1991 II,45; BFH, Urteil vom 06.02.1991, BStBl. 1991 II, 673; BFH, Beschluß vom 28.08.1992, BFH/NV 1993, 393;BFH, Urteil vom 06.11.1962, BStBl. 1963 III, 104) von einer grundsätzlichen Bindungswirkung unter dem Gesichtspunktvon Treu und Glauben aus. Für die Bindungswirkung sollte lediglich zwischen Nichtigkeit und der Rechtswidrigkeitunterschieden werden, Schuhmann, DStZ 1995, 34 ff., 36, 37.978 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.979 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.980 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2; Schumann, DStZ 1995, 34 ff., 37.981 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2.982 Schwarz/Frotscher, § 201 RN 2; Schumann, DStZ 1995, 34 ff., 37.

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