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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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günstig für den Angeklagten ausgegangen, hat er kein neues Verfahren zu befürchten, wennnicht die Wiederaufnahmegründe nach § 373 a vorliegen.Vl. Möglichkeit eines neuen <strong>Strafbefehl</strong>santrages, sofern zwischenzeitlich keineVerjährung eingetreten istSowie aufgrund entsprechender Rügen <strong>im</strong> Regelzwischenverfahren eine mangelhafteAnklageschrift durch eine neue, nunmehr mangelfreie Anklage der Staatsanwaltschaft ersetztwerden kann 690 , so ist auch ein neuer <strong>Strafbefehl</strong>santrag vor Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s möglich,wenn die Staatsanwaltschaft erkennt, daß der bisherige <strong>Strafbefehl</strong>santrag unwirksam ist.Ebenso ist aber auch nach Einspruchseinlegung die Anklage nach § 411 Abs. 3 durch dieStaatsanwaltschaft rücknehmbar. Ist das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung nach §206 a oder in der Hauptverhandlung nach § 260 Abs. 3 eingestellt, weil der <strong>Strafbefehl</strong>santragund der somit darauf basierende Eröffnungsbeschluß unwirksam waren, steht einem neuen,dann wirksamen <strong>Strafbefehl</strong>santrag nicht etwa die Rechtshängigkeit des unwirksamen<strong>Strafbefehl</strong>santrages bzw. Eröffnungsbeschlusses entgegen, da durch denEinstellungsbeschluß der angefochtene <strong>Strafbefehl</strong> dann seine Wirkung verliert, ohne daß eraufgehoben zu werden braucht 691 .E. Besonderheiten bei Steuerhinterziehung§ 386 AO enthält die Regelung über die grundsätzliche funktionelle Zuständigkeit derFinanzbehörden, in Steuerstrafsachen als Ermittlungsbehörde tätig zu verden.§ 387 AO normiert die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden.In den §§ 388 bis 390 AO werden die örtlichen Zuständigkeiten der Finanzbeiörden, in § 391AO wird die entsprechende Zuständigkeit der Gerichte geregelt.689 BGHSt 20, 292.690 LR-Rieß, § 211 RN 11; OLG Düsseldorf, NStZ 1982,336 = wistra 1982,159,160; Krekeler, wistra 1985 54 ff., 58.

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