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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Darauf, daß steuerliche Schätzungen von steuerstrafrechtlichen Schätzungen in der heutigenPraxis durchaus erheblich differieren, ist bereits oben hingewiesen worden 532 .Die Festschreibung der steuerlichen Feststellungslast auch für das Strafverfahren durch einezwingende Übernahme rechtskräftiger steuerlicher Entscheidungen für dasSteuerstrafverfahren bedeutet, daß die Feststellungslast für sämtliche steuermindernden odersteuerbeseitigenden Umstände der Steuerpflichtige - hier der Beschuldigte - trägt und dieFeststellungslast für sämtliche steuererhöhenden sowie steuerbegründenden Merkmale dieFinanzverwaltung trägt 533 .Kirchhof geht von der These aus, daß <strong>im</strong> konkreten Fall nicht das Gesetz die Grundlage fürdas Erhebungsverfahren ist, sondern vielmehr der Steuerbescheid 534 . Nach Kirchhof wird derstaatliche Steueranspruch abschließend und verbindlich durch den Bescheid fixiert, derkonstitutiv wirkt. Sobald und solange der Steuerbescheid bestandskräftig ist, ist seinematerielle Richtigkeit nach Auffassung Kirchhofs unerheblich 535 . Nicht die nach dem Gesetzfestzusetzende Steuer, sondern allein die tatsächlich festgesetzte Steuer sei Maßstab für dieRechtmäßigkeit der Steuerzahlungen. Nach Kirchhof ist also der materiell richtigeSteueranspruch des Fiskus Schall und Rauch, entscheidend ist alleine die <strong>im</strong> Bescheidfestgesetzte Zahllast. Entsprechend soll nach seiner Auffassung die <strong>im</strong> Bescheid rechtskräftigfestgesetzte Steuer auch Maßstab für den Tatbestand der Steuerhinterzichung sein 536 .Kirchhof konstatiert zwar, daß die Bestandskraft des Steuerbescheides nur Wirkung zwischender erlassenden Behörde und dem Adressaten des Steuerbescheides entfaltet. Er siehtjedoch die Bindungswirkung des Strafrichters <strong>im</strong> <strong>Steuerstrafrecht</strong> unmittelbar aus derkonstitutiven Wirkung des Steuerbescheides fließend. Kirchhof leitet dies in Analogie zu denVorschriften des Umweltstrafrechts aus der strikten Tatbestandswirkung vonVerwaltungsakten bei Straftatbeständen mit verwaltungsrechtlicher Akzessorietät her 537 . DieUmweltdelikte sanktionieren nach Kirchhof den Verstoß gegen Gehorsamspflichten, die nichtdas Gesetz, sondern ein Verwaltungsakt konkret festlegt 538 .532 Vgl. oben, S. 84 ff., 85 ff., 87, 88; ebenso: F/G/S-Joecks, § 385 RN 17.533 Kruse, S. 329, 330.534 Kirchhof, NJW 1985, 2977 ff.; ders. NJW 1986, 1315.535 Kirchhof, NJW 1985, 2977 ff., 2978.536 Kirchhof, NJW 1985, 2977 ff., 2980.537 Kirchhof, NJW 1985, 2977 ff., 2983.538 Kirchhof, NJW 1985, 2977 ff., 2983.

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