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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Schaal diese Art der richterlichen Gewißheit <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren mit einem anderenBegriff als dem der Überzeugung zu belegen, da "Überzeugung" mit § 261 untrennbarverbunden sei.Hier bietet sich m.E. als Begriff eine "vorläufige Überzeugung" an.<strong>Der</strong> Begriff der Überzeugung ist m.E. nicht ersetzbar, da er mehr als bloße Vermutungausdrückt und die persönliche Gewißheit des Richters signifikant umschreibt. “Glaube" oderdergleichen würde dem Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehraufkommen dürfen, nicht gerecht. "Vorläufig" deshalb, weil <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren derselbeRichter möglicherweise aufgrund eines Einspruchs seine bisherige Überzeugung, die er bei<strong>Strafbefehl</strong>serlaß von der Täterschaft, dem Tatgeschehen und der Angemessenheit der Strafehatte, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme revidieren muß.10. Verschiedentlich wird ein dem Regelverfahren entsprechendes Zwischenverfahren <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>sverfahren vor Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s durchgeführt, teilweise verbunden mitElementen der Absprache.Die Durchführung eines Zwischenverfahrens analog § 199 ist prozeßökonomisch, da es einenEinspruch vermeiden hilft und die typischen Prüfungen des Zwischenverfahrens, namentlichdie Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 170, 153 ff. gedanklich vom zuständigen Richtersowieso durchgeprüft werden müssen. Dann macht es zumindest in den Fällen, in denen ausder Akte der Einspuch des Verteidigers schon fast sicher vorhersehbar ist, durchaus Sinn, dasZwischenverfahren wie <strong>im</strong> Regelverfahren durchzuführen.Ideal kann hier auch eine Absprache durch den Richter gesteuert werden, indem er der einenoder anderen Seite zu erkennen gibt, welchen Argumenten er wohl in einer HauptverhandlungGewicht be<strong>im</strong>essen würde und wie dann die Entscheidung ausfallen würde.11. Es gibt keine Bindungswirkungen für den Strafrichter an steuerrechtliche Entscheidungen.Davon losgelöst kann sich jedoch der Strafrichter dem Finanzgericht anschließen, wenn erdessen Überzeugung teilt.12. Heilungsmöglichkeiten des aufgrund eines mangelhaften <strong>Strafbefehl</strong>santrages erlassenen<strong>Strafbefehl</strong>s etwa durch das Gericht oder den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaftbestehen nicht.

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