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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Unzulässig ist ebenso das "Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils", wennalso einem Angeklagten <strong>im</strong> Austausch gegen ein Geständnis seitens des Gerichts zugesichertwird, daß er seine zu erwartende Freiheitsstrafe <strong>im</strong> offenen Strafvollzug verbüßen kann, ohnehierbei zu beachten, daß wegen vieler Vorstrafen eine Ladung in den offenen Vollzug nicht inFrage kommt 868 .Diffiziler als vorstehende unzulässigen Methoden ist so mancher Beeinflussungsversuch durchdas Gericht. Seier meint insoweit, daß unzulässiger Willensdruck auch und gerade durch dieArt und Form des Zugeständnisses von staatlicher Seite ausgeübt werden kann 869 .Entscheidend für einen Verstoß nach § 136 a Abs. 1 Satz 3 sei demnach, daß demBeschuldigten durch das Verhalten der Justizorgane der Eindruck des Rechtswidrigenvermittelt wird. Muß doch der Beschuldigte die Äußerungen so verstehen, daß dieangekündigte staatliche Vergleichsleistung auf nicht ordnungsmäßigem Wege zustandekomme, daß ihr also sachwidrige Erwägungen zugrunde liegen, so sei seine eigene auf denVergleich hin erbrachte Leistung als unfrei anzusehen 870 . Rönnau meint, daß die meistenAbsprachen gegen § 136 a verstoßen 871 . Er hält dies wegen des Modells der Absprache fürkaum vermeidbar 872 .Dem ist nicht zuzust<strong>im</strong>men. Naturgemäß befindet sich - insoweit ist Rönnau zuzust<strong>im</strong>men -der Angeklagte in der <strong>Dr</strong>ucksituation. Diese <strong>Dr</strong>ucksituation ist jedoch nicht absprachebedingt,sondern anklagebedingt. Bei der Absprache geht es für den Beschuldigten nur darum, daskleinere Übel zu wählen. Wenn der Angeklagte sich daher für das Akzeptieren einerbest<strong>im</strong>mten Strafe entscheidet, ist auf ihn kein unzulässiger <strong>Dr</strong>uck ausgeübt worden, da ohnedie Absprache das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren bzw. das Regelverfahren gegen ihn durchgeführtworden wäre. Die sich daraus ergebenden psychischen Belastungen als auch die sich danndort ergebende Strafzumessung können dann - insbesondere wenn sich ein anderes Bild vonder Tat darstellt, als zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bzw. zum Zeitpunkt des<strong>Strafbefehl</strong>erlasses - auch zu einer anderen Würdigung führen. <strong>Der</strong>artige Risiken sind jedochdem Strafverfahren <strong>im</strong>manent. Daß der Beschuldigte insoweit nachgibt und sich seine Ruheund gegebenenfalls niedrigere Strafe durch eine Absprache einhandelt, läßt die Absprachenicht als Verstoß gegen § 136 a per se erscheinen.868 LG Kassel, StV 1987, 288; aufgehoben durch Beschluß des OLG Frankfurt, StV 1987, 289 mit Anm. Galandi; Rönnau, S.189.869 Seier, JZ 1988, 683, 688.870 Seier, JZ 1988, 683, 688; zust<strong>im</strong>mend Rönnau, S. 191, 192.871 Rönnau, S. 193.872 Rönnau, S. 193.

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