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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Da die Finanzbehörde (BuStra) jedoch nicht die Staatsanwaltschaft vertritt oder diese ersetzt,sondern schlicht eine andere Behörde ist, die von ihrem Status insgesamt (Steufa und BuStra)eher der Polizei vergleichbar ist 731 , - wobei die BuStra mit enumerativ aufgeführtenSonderfunktionen ausgestattet ist 732 -, ist der Beschuldigte zum Erscheinen zu einerVernehmung vor der BuStra nicht verpflichtet, auch wenn die BuStra das Verfahren allein undselbständig führt 733 . Denn nach § 163 a Abs. 3 ist der Beschuldigte nur verpflichtet, aufLadung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Vor Polizeibehörden oder anderen Behördenbraucht der Beschuldigte nicht zu erscheinen. <strong>Der</strong> Beschuldigte hat lediglich die Pflicht,nach § 111 OWiG Angaben zur Person - nicht jedoch zur Sache - zu machen.1. Zusammenwirken von BuStra und VeranlagungsbezirkWährend es <strong>im</strong> normalen Veranlagungs-, <strong>im</strong> Erhebungs- und <strong>im</strong> Vollstreckungsverfahrenzumeist zur Sicherung des Steuerstrafverfahrens ausreichen wird, wenn der sachbearbeitendeBeamte der Strafsachenstelle, der Steuer- oder Zollfahndung oder der Staatsanwaltschaft dieVerdachtsgründe mitteilt, um den geborenen Strafverfolgungsbehörden ein Einschreiten zuermöglichen, stellt sich die Situation <strong>im</strong> Außenprüfungsverfahren in der Regel anders dar.Stößt der Außenprüfer auf tatsächliche Anhaltspunkte, die einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachtbegründen, so wird in der Regel ein sofortiges Einschreiten erforderlich sein,um einen Verlust von Beweismitteln (z.B. belastenden Unterlagen) zu verhindern. In derPraxis unterbricht in der Regel der Außenprüfer seine Prüfung, um die Steuerfahndungsstellezu informieren, die dann schnellstmöglich einschreitet 734 . Gehört der Außenprüfer nicht derFinanzbehörde an, bei der die Strafsachenstelle besteht, so gilt für ihn gemäß § 399 Abs. 2AO das Legalitätsprinzip mit der Folge, daß er zum ersten Zugriff berechtigt und verpflichtet731 Wannemacher, Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren, S. 9.732 Daß die Finanzbehörde eine andere Behörde als die Staatsanwaltschaft ist und diese auch nicht vertritt, folgt schon daraus,daß nach überwiegender Auffassung (vgl. OLG Frankfurt/M, wistra 1987, 32; Koch/Scholtz-H<strong>im</strong>sel § 404 RN 16)grundsätzlich jede Zuständigkeit der Finanzbehörde, auch die der Steuer- und Zollfahndung, zur Ermittlung einer Nichtsteuerstraftat,entfällt, wenn eine Steuer- mit einer Nichtsteuerstraftat zusammentrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieDelikte in Tateinheit oder -mehrheit stehen. Danach ist eine Kompetenz zur Ermittlung von Nichtsteuerstraftaten nurdann anzunehmen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorsehen ist. Hiervon abweichend schließt Hellmann (S. 297 ff.,301 ff.) aus dem Grundsatz, daß die Finanzbehörde bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt, § 386 Abs. 1, S. 1AO, daß die Finanzbehörde für diesen Ausschnitt gemäß §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO die Stellung derStaatsanwaltschaft inne hat, allerdings nur <strong>im</strong> Rahmen der §§ 386 Abs. 3, 4 S. 1 und 2, 400, 406 AO. Für alle anderenVerfahren, in denen auch eine Steuerstraftat den Gegenstand der Ermittlungen bildet, gilt § 402 Abs. 1 AO, durch den derFinanzbehörde die strafprozessualen Rechte und Pflichten der Polizei sowie die Befugnisse der Hilfsbeamten derStaatsanwaltschaft übertragen worden sind (vgl. Hellmann, S. 302). Dem ist zuzust<strong>im</strong>men. Damit aber steht fest, daß dieFinanzbehörde aber eben gerade eine andere Stellung als die Staatsanwaltschaft hat.733 A.A.: F/G/S-Joecks, § 393 AO RN 12.734 § 9 BpO.

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