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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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ewerten ist, sofern die für diesen Verwaltungsakt sonstigen erforderlichen Voraussetzungengegeben sind 892 .Schick 893 hält Vergleiche zur Streitschlichtung für rechtmäßig. Nach seiner Auffassung stehtdem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Grundsatz der Bewahrungdes Rechtsfriedens gegenüber, der als eigentliches Ziel der gesamten Rechts- undVerfassungsordnung zugrunde liege 894 . Ein Vergleich ist allerdings nach Auffassung vonSchick nur bei einer objektiv zweifelhaften Lage und nur dann zulässig, wenn dieser Zweifelnicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift oder eine wegen Art 3 I GG durchSelbstbindung manifestierte Verwaltungsübung geklärt sei 895 .Eich hält dem entgegen, daß man dann bloß einen Sachverhalt streitig stellen müsse undschon sei die Verwaltung wegen des Grundsatzes der Bewahrung des Rechtsfriedensgezwungen nachzugeben 896 . Diese Betrachtungsweise wird Schick jedoch nicht gerecht, derals weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vergleiches <strong>im</strong> Steuerrecht objektiveZweifel forderte 897 . Es mag schwierig sein festzulegen, wann objektive und nicht bloßsubjektive Zweifel in einem Sachverhalt bestehen 898 : Dies liegt in der Natur der Sache eineswertausfüllungsbedürftigen unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffs; grundsätzlich erscheint jedoch derAnsatzpunkt Schicks einleuchtend.Ehlers 899 geht davon aus, daß Verträge auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zulässig sind.Damit hält er auch Verträge <strong>im</strong> Steuerrecht für wirksam. Kern seiner Überlegung ist, daß dieFinanzbehörde, wenn sie einen Vergleichsvertrag schließt, nicht etwa auf einen klarentstandenen Steueranspruch verzichtet 900 , es handele sich vielmehr um ein gegenseitigesNachgeben begrenzt auf die Fälle, in denen Ungewißheit darüber besteht, was tatsächlich z.B.bei einer Bewertung das Richtige sei, Fälle also, in denen die Steuerschuld dem Grunde undder Höhe nach ungewiß ist. Alternativ sei ein Nachgeben seitens der Finanzverwaltung nachAuffassung von Ehlers in den Fällen denkbar, in denen vom Gesetzgeber vorgesehene892 Sangmeister, BB 1988, 609 ff., 613.893 Schick, S. 25 ff..894 Schick, S. 32 f.; Schick faßt die Bewahrung des Rechtsfriedens mit dem BFH als ein Grundrecht des Steuerpflichtigen auf(BFH, BStBl. 1966 III, 486,487.) Ferner weist Schick darauf hin, daß ein Vergleich Kosten und wertvolle Arbeitskraftsparen könne.895 Schick, S. 25 ff., 34.896 Eich, S. 27.897 Schick, S. 25 ff..898 ähnlich wohl Eich, S. 28, der das Vorliegen objektiver Zweifel <strong>im</strong> Sinne Schicks bestreitet und meint, es lägen allenfallssubjektive Zweifel vor.899 Ehlers, DStR 1965, 64 ff..900 Ehlers, DStR 1965, 64 ff., 65.

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