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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Durch die Möglichkeit des Einspruchs wird dem Beschuldigten das rechtlich Gehör <strong>im</strong> Sinnedes Art. 103 Abs. 1 GG verbürgt 1065 , der gegebenenfalls bis dahin trotz einer möglichenVorladung bei der BuStra sich bislang noch nicht zu Sache geäußert hat.Ferner wird durch das Einspruchsrecht auch das Menschenrecht auf eine mündlicheHauptverhandlung <strong>im</strong> Strafverfahren dem Angeklagten gewährleistet, Art. 6 Abs. 1 MRK.Umstritten sind die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft in dem Fall, in dem derzuständige Richter einen <strong>Strafbefehl</strong> antragswidrig erläßt. Wie oben ausgeführt 1066 , ist derRichter an den <strong>Strafbefehl</strong>santrag gebunden. <strong>Der</strong> Richter hat nur vier Möglichkeiten, auf den<strong>Strafbefehl</strong>santrag zu reagieren, nämlich erstens, den <strong>Strafbefehl</strong>, wie beantragt, zu erlassenoder zweitens, den Erlaß abzulehnen oder drittens die Hauptverhandlung anzuberaumen oderviertens, das <strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahren durchzuführen. Eine Abweichung von dembeantragten <strong>Strafbefehl</strong> ist ihm nicht gestattet. Soweit dies in der Praxis jedoch einmalvorkommt, stellt sich die Frage, welchen Rechtsbehelf die Staatsanwaltschaft einzulegen hat.Einerseits wird die sofortige Beschwerde analog §§ 408 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 204, 210 Abs. 2als statthaft angesehen 1067 . Einer anderen Meinung will der Staatsanwaltschaft in diesem Fallüberhaupt kein Rechtsmittel zugestehen, da kein Rechtsmittel für diesen Fall vorgesehenist 1068 .Nach anderer Auffassung soll hier die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise ein Einspruchsrechtnach § 410 - wohl analog - zustehen 1069 . Nur in dem Fall, in dem der Einspruch rechtskräftigwird, soll der Fehler geheilt sein 1070 .Nach Auffassung von Müller ist der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf 1071 .Müller begründet seine Auffassung damit, daß in den Fällen, in denen eine Einigung zwischenStaatsanwaltschaft und Richter über die Rechtsfolge nicht zustande kommt, stets durchHauptverhandlung zu entscheiden ist, § 408 Abs. 2. Er meint, daß es dabei keinen1065 BVerf`GE 3, 248, 253; 25, 158, 165; 40, 46, 49 ff.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 407 RN 20, Kleinknecht/Meyer, § 408RN 22; KMR-Müller, § 407 RN 17; LR-Gössel, § 407 RN 58; Schlüchter, S. 872, Schäfer, S. 269, Dahs, S. 120, Röhl,NJW 1958,1273; Schorn, S. 16; Rüping, Gehör, S. 127 ff..1066 Vgl. oben, Seite 106.1067 KG LZ 1923, 39, KK-Müller (1. Auflage), § 408 RN 3; Schmidt II, § 408 RN 20; Schorn, S. 107, Müller, S. 82.1068 LR-Gössel, § 408 RN 42.1069 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 19; Kleinknecht/Meyer, § 408 RN 11; KMR-Müller, § 408 RN 23; LR-Gössel,§ 408 RN 41, Schmidt II, § 408 RN 20; Müller, S. 82; Schorn, S. 54.1070 Müller, S. 82.1071 Müller, S. 82.

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